Ein Deutsches Gericht ist für den Nachlass von Papst Benedikt XVI. nicht zuständig!
OLG München – Beschluss vom 12.06.2024 – 33 Wx 270/23 e
- Missbrauchsopfer verklagt Papst Bendedikt in Deutschland auf Schmerzensgeld
- Nach dem Tod des Papstes will der Kläger die Erben des Papstes in Anspruch nehmen
- Für die Ermittlung der Erben des Papstes sehen sich die deutschen Gerichte nicht zuständig
Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, ob sich ein Nachlassgericht in Deutschland mit dem Nachlass des am 31. Dezember 2022 verstorbenen Papst Benedikt XVI. beschäftigen muss.
In der Angelegenheit hatte ein Missbrauchsopfer im Jahr 2022 vor dem Landgericht Traunstein einen katholischen Priester, das Erzbistum München und Freising und den damals bereits emeritierten aber noch lebenden Papst Benedikt XVI. auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt.
Der Kläger trug in dem Verfahren vor dem Landgericht Traunstein vor, dass er vor Jahren als zwöfjähriger Schüler von einem katholischen Priester in der bayerischen Gemeinde Garching an der Alz sexuell missbraucht worden war.
Der Kläger wirft dem Papst eine Amtspflichtverletzung vor
Dem Papst machte der Kläger zum Vorwurf, dass er im Oktober 1986 als Primat der Glaubenskongregation und Erzbischof von München und Freising nicht verhindert habe, dass der fragliche katholische Priester weiter Kontakt zu Kindern hatte obwohl Joseph Ratzinger wusste, dass bei dem katholischen Priester eine „Pädophilie“ diagnostiziert worden war.
Der Kläger forderte vom Papst aus diesem Grund einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 50.000 Euro.
Noch vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung der Klage verstarb der Papst am 31.12.2022 im Vatikan.
Der Prozess auf Schmerzensgeld soll gegen die Erben des Papstes fortgesetzt werden
Nach dem Tod von Papst Benedikt XVI. wollte der Kläger seinen ehemals gegen den Papst gerichteten Anspruch gegenüber den Erben von Joseph Ratzinger als deren Rechtsnachfolger weiter verfolgen.
Der Kläger hatte aber Schwierigkeiten festzustellen, von wem Papst Benedikt eigentlich beerbt worden war.
Eine Cousine des Papstes hatte nämlich bereits die Ausschlagung der Erbschaft erklärt.
In dieser Situation erhoffte sich der Kläger Hilfe vom Nachlassgericht München.
Ein Nachlasspfleger soll die Erben des Papstes ermitteln
Er beantragte dort im Januar 2023 die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung des bzw. der Erben von Papst Benedikt XVI.
Das Nachlassgericht München erklärte sich aber für international unzuständig und wies den Antrag des Missbrauchsopfers auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft ab.
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein.
OLG weist die Beschwerde als unbegründet zurück
Das OLG wies diese Beschwerde aber als unbegründet zurück.
In der Begründung seiner Entscheidung teilte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts, dass ein deutsches Nachlassgericht für Ansprüche in Zusammenhang mit dem Nachlass des verstorbenen Papstes international nicht zuständig sei.
Papst Benedikt habe, so das OLG, seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Wohnsitz jedenfalls seit dem Jahr 2005 mit seiner Wahl zum Papst im Vatikan gehabt.
Auch habe Papst Benedikt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr über Vermögenswerte in Deutschland verfügt.
Der Kläger soll Gerichte im Vatikan bemühen
Eine Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts könne vor diesem Hintergrund auf Grundlage der insoweit einschlägigen Norm in Art. 10 Abs. 1 EuErbVO nicht begründet werden.
Auch eine Notzuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts nach Art. 11 EuErbVO sei, so das OLG in seiner Entscheidung weiter, vorliegend nicht gegeben, da der Betroffene sein Anliegen vor einem Gericht im Vatikan verfolgen könne.
Im Ergebnis musste der betroffene Kläger nach dieser Entscheidung die Ermittlung der Erben des Papstes Benedikt ohne die Hilfe des Nachlassgerichts fortsetzen.
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