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Rechtsanwalt will den Streitwert vor Gericht von 5.500 Euro auf 150.000 Euro heraufsetzen lassen – Ohne Erfolg!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 21.08.2020 – 12 W 321/20

  • Nachlasswert beträgt über 1 Mio. Euro
  • Miterbin verklagt Testamentsvollstrecker auf Auskunft über den Nachlass
  • Streitwert für die Klage beträgt nur 5.500 Euro, nachdem der Testamentsvollstrecker bereits vor der Klage weitgehend Auskunft erteilt hatte

Das Oberlandesgericht Koblenz musste über eine Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts entscheiden.

In der Angelegenheit hatte eine Erbin, die mit einem Anteil von 1/6 am Nachlass beteiligt war, einen als Testamentsvollstrecker eingesetzten Miterben vor Gericht auf Auskunft und Rechnungslegung verklagt.

Der Nachlasswert, um den es ging, lag in dem zu entscheidenden Fall nach den Feststellungen des Gerichts bei „deutlich über 1 Mio. Euro“.

Erben haben über den Bestand und den Wert des Nachlasses Kenntnis

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war aber allen beteiligten Erben im Wesentlichen klar, dass der Nachlass größtenteils aus auf Bankkonten befindlichen Vermögen und Fondsbeteiligungen bestand.

Das Bankvermögen war zum Zeitpunkt der Klageerhebung sogar schon großteils unter den Erben verteilt worden.

Es war nach den Feststellungen des Gerichts von vornherein klar, dass die klagende Erbin aus den Aspekten, die sie mit ihrer Klage geklärt wissen wollte, „keine nennenswerten Zahlungsansprüche würde herleiten“ können.

Klägerin beziffert den Streitwert selber auf 5.500 Euro

Entsprechend wurde mit Einreichung der Klage von der Klägerin selber ein Streitwert in Höhe von nur 5.500 Euro angegeben.

Nach (vermutlich erfolgreichem) Abschluss des Klageverfahrens kam bei dem Anwalt der Klägerin jedoch Unmut auf.

Das Landgericht hatte den für die Höhe der Anwaltsgebühren entscheidenden Streitwert nämlich mit der Urteilsverkündung ebenfalls auf nur 5.500 Euro festgesetzt.

Dies erschien dem Anwalt der Klägerin in Anbetracht eines siebenstelligen Nachlasswertes als zu gering. Er bat daher beim Gericht unter Hinweis auf den hohen Nachlasswert um „Streitwertfestsetzung“ und eine deutliche Erhöhung des Streitwertes auf bis zu 150.000 Euro.

Oberlandesgericht muss über Streitwertbeschwerde entscheiden

Das Landgericht leitete das Gesuch des Rechtsanwalts an das für eine Streitwertbeschwerde zuständige Oberlandesgericht weiter.

Das OLG wies die Beschwerde des Rechtsanwalts aber als unbegründet zurück.

In seiner Entscheidung verwies das OLG zunächst darauf, dass es die Klägerin und ihr Anwalt selber gewesen seien, die den Streitwert in der Klageschrift mit einem Betrag in Höhe von 5.500 Euro angegeben hätten.

Das Interesse der Klägerin an ihrer Klage ist nicht höher als 5.500 Euro

Entscheidend für die Festsetzung der Höhe des Streitwertes sei das Interesse der Klägerin an dem Klagebegehren. Dieses Interesse könne aber sehr wohl deutlich unter dem Nachlasswert und dem Anteil der Klägerin an der Erbschaft liegen.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage hatte der beklagte Miterbe als Testamentsvollstrecker über den Bestand und Wert des Nachlasses bereits weitestgehend Auskunft erteilt gehabt.

Die von der Klägerin in der Klage noch thematisierten Aspekte zum Nachlass betrafen demgegenüber offensichtlich finanziell eher untergeordnete Punkte.

Vor diesem Hintergrund stellte das OLG fest, dass die Bewertung des finanziellen Interesses der Klägerin an dem Klagebegehren mit einem Betrag in Höhe von 5.500 Euro sowohl angemessen, aber auch ausreichend sei.

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