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Abgrundtiefe Abneigung unter Miterben spricht gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamburg – Beschluss vom 04.07.2018 – 2 W 32/18

  • Gericht kann bei Bedarf einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen
  • Gericht steht bei seiner Entscheidung ein Ermessen zu
  • Jahrelanger Streit unter den Erben kann gegen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sprechen

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte es mit einer nachhaltig verkrachten Erbengemeinschaft zu tun.

In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin ihre drei Kinder, zwei Söhne A und B  und eine Tochter, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.

Gleichzeitig ordnete die Erblasserin in ihrem Testament für eine in den Nachlass fallende Immobilie eine Dauertestamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Sohn A ernannt. Ersatztestamentsvollstrecker sollte der Sohn B sein.

Als Testamentsvollstreckervergütung hatte die Erblasserin in ihrem Testament einen jährlichen Betrag in Höhe von 150 Euro vorgesehen.

Testamentsvollstrecker wird vom Gericht entlassen

Es kam, wie es kommen musste: Sohn A trat sein Amt als Testamentsvollstrecker an und wurde auf Betreiben seines Bruders B nach § 2227 BGB vom Gericht aus seinem Amt wieder entlassen. Bruder A hatte einen fünfstelligen Geldbetrag ohne Wissen der anderen Erben dem Verwaltungskonto entnommen.

Daraufhin erklärte der Bruder B gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Amt des Ersatztestamentsvollstreckers aus persönlichen Gründen nicht übernehmen wolle.

Sohn A teilte dem Nachlassgericht daraufhin mit, dass Sohn B und seine Schwester eine „abgrundtiefe Abneigung“ füreinander empfinden würden. Trotzdem hielt es Sohn A für eine gute Idee, dem Nachlassgericht nahe zu legen, die Schwester als Ersatztestamentsvollstreckerin einzusetzen.

Rechtsanwalt will das Amt nicht übernehmen

Das Nachlassgericht versuchte dann, einen Rechtsanwalt für das Amt des Testamentsvollstreckers zu begeistern. Nachdem der Anwalt mit den Erben aber keine Einigung über eine über die von der Erblasserin festgesetzte Vergütung hinausgehende Bezahlung erzielen konnte, legte der Anwalt sein Amt wieder nieder.

Daraufhin übernahm dann doch der Sohn B das Amt des Testamentsvollstreckers.

Wie nicht anders zu erwarten, betrieben in der Folge der Sohn A und die Schwester die Entlassung des Sohnes B als Testamentsvollstrecker. Ob der zahlreichen gegen ihn erhobenen Vorwürfe legte der Sohn B sein Amt nieder, bevor es zu einer Entscheidung durch das Gericht kam.

Streit unter den Erben steht einer Benennung eines Testamentsvollstreckers entgegen

Das Nachlassgericht ließ die Beteiligten nach dieser neuerlichen Wendung wissen, dass es nicht gedenke, einen weiteren Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen. Zum einen seien die beteiligten Erben abgrundtief zerstritten und zum anderen die von der Erblasserin für den Testamentsvollstrecker vorgesehene Vergütung ersichtlich viel zu niedrig, als das sich ein Dritter des Amtes annehmen würde.

Daraufhin beantragte die Tochter der Erblasserin, sie zur Testamentsvollstreckerin zu ernennen.

Diesen Antrag lehnte das Nachlassgericht ab. Zur Begründung führte das Nachlassgericht unter anderem an, dass die Erblasserin in ihrem Testament nur ihre beiden Söhne und gerade nicht die Tochter als Testamentsvollstrecker vorgesehen habe.

Die Tochter legte ebenso wie Sohn A gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde ein.

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Die Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen.

Das OLG stellte dabei klar, dass es sehr Wohl Aufgabe des Nachlassgerichts sein könne, einen Ersatztestamentsvollstrecker einzusetzen, selbst wenn der Erblasser dies in seinem Testament nicht ausdrücklich vorgesehen habe. Ein vom Erblasser auch nur konkludent geäußerter Wille sei ausreichend.

Grundsätzlich konnte das OLG auch ein solches von der Erblasserin konkludent geäußertes Ersuchen erkennen.

Die Tochter wollte, so das OLG weiter, die Erblasserin aber offensichtlich nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzt sehen, da die Tochter in dem Testament ausdrücklich nicht als mögliche Vollstreckerin benannt worden war.

Weiter wies das OLG darauf hin, dass die Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers im Ermessen des Nachlassgerichts stehe. Dieses Ermessen habe das Nachlassgericht im zu entscheidenden Fall mit der Ablehnung der Tochter zutreffend ausgeübt.

Es sei absehbar, dass von der Einsetzung der Tochter keine befriedende Wirkung auf die heillos zerstrittene Erbengemeinschaft ausgehen wird. Die Einsetzung einer dritten Person als Testamentsvollstrecker scheitere an der im Testament vorgesehenen minimalen Vergütung.

Im Ergebnis mussten die drei Geschwister lernen, ihre Erbschaft ohne einen Testamentsvollstrecker zu verwalten.

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