Sind die Erben in einem Erbfall noch nicht ermittelt, dann kann das Finanzamt die Erbschaftsteuer schätzen und gegen die unbekannten Erben festsetzen!
BFH – Urteil vom 17.06.2020 – II R 40/17
- Wegen unbekannter Erben wird ein Nachlasspfleger eingesetzt
- Auch nach Jahren hat der Nachlasspfleger die Erben nicht ermittelt
- Finanzamt setzt Erbschaftsteuer gegen die unbekannten Erben fest
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob das Finanzamt gegenüber unbekannten Erben einen Erbschaftsteuerbescheid erlassen kann.
In der Angelegenheit war ein vermögender Erblasser am 27.02.2014 verstorben.
Nachdem vom Nachlassgericht zunächst keine Erben ermittelt werden konnten, wurde am 05.06.2014 ein Nachlasspfleger eingesetzt.
Nachlasspfleger gibt Erbschaftsteuererklärung ab
Dieser Nachlasspfleger gab in der Folge gegenüber dem Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung ab.
Basierend auf dieser Steuererklärung des Nachlasspfelgers setzte das Finanzamt gegenüber den „unbekannten Erben“ mit Bescheid vom 27.04.2015 eine Erbschaftsteuer in Höhe von 330.810 Euro fest.
Das Finanzamt führte in Zusammenhang mit diesem Bescheid aus, dass eine Steuerfestsetzung erfolge, nachdem immer noch keine Erben ermittelt seien.
Grundlage der Schätzung des Finanzamtes war, dass 20 Personen der Steuerklasse III den Erblasser zu gleichen Teilen beerbt haben.
Nachlasspfleger legt gegen Steuerbescheid Einspruch ein
Gegen diesen Steuerbescheid legte der Nachlasspfleger in Vertretung der unbekannten Erben Einspruch ein.
Der Nachlasspfleger machte geltend, dass eine Steuerfestsetzung gegen unbekannte Erben gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße und die Anzahl der Erben und damit die Zahl der Steuerschuldverhältnisse keiner Schätzung zugänglich seien.
Ebenfalls sei das Finanzamt bei seiner Schätzung fälschlich von nur 20 Erben anstatt richtigerweise von 30 Erben ausgegangen.
Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid auf einen Steuerbetrag in Höhe von 265.500 Euro ab. Diesem geänderten Bescheid vom 24.09.2015 legte das Finanzamt 30 Erben der Steuerklasse III mit gleicher Erbquote zugrunde.
Finanzamt weist den Einspruch zurück
Im Übrigen wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzamt machte geltend, dass „die Zahl der Erben, die Größe der Erbteile, die Höhe der Freibeträge und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bestimmung der Steuerklassen“ als Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden könnten.
Weiter verwies das Finanzamt darauf, dass die Steuerfestsetzung nicht vorschnell erfolgt sei, da mittlerweile fast zwei Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls vergangen seien.
Finanzgericht weist die Klage des Nachlasspflegers ab
Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation des Finanzamtes und wies eine gegen den geänderten Bescheid gerichtete Klage ab.
Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts legte der Nachlasspfleger Revision zum Bundesfinanzhof ein.
Der BFH schloss sich in seiner Entscheidung der Rechtsmeidung des Finanzgerichts an und wies die Revision als unbegründet ab.
Dabei verwies der BFH in seiner Entscheidung darauf, dass eine Festsetzung von Erbschaftsteuer auch gegen unbekannte Erben grundsätzlich zulässig sei. Soweit die Erben noch nicht bekannt seien und eine Nachlasspflegschaft bestehe, könne die Erbschaftsteuer gegen die unbekannten Erben festgesetzt werden.
BFH: Schätzung durch das Finanzamt ist nicht zu beanstanden
Im Rahmen des Besteuerungsvorgangs habe der Nachlasspfleger die Interessen der unbekannten Erben wahrzunehmen.
Soweit die Erben noch nicht ermittelt seien, könnten die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO geschätzt werden.
Eine solche Schätzung sei freilich erst dann zulässig, wenn dem Nachlasspfleger ausreichend Zeit zur Ermittlung der Erben eingeräumt worden sei.
Im Regelfall sei jedoch ein Zeitraum von einem Jahr für die Ermittlung der Erben als ausreichend anzusehen.
Auch die der Schätzung zugrunde gelegte Anzahl von 30 Erben sei nicht zu beanstanden, da sie auf den eigenen Angaben des Nachlasspflegers beruhte.
Im Ergebnis blieb der Steuerbescheid in der abgeänderten Form auf Basis der Schätzung des Finanzamtes wirksam.
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