Das Sparbuch im Erbfall - Wem gehört die Sparforderung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Besitzer des Sparbuches und Erbe können personenverschieden sein
  • Was hatte der Erblasser mit seiner Bank vereinbart?
  • Abtretung einer Sparforderung ist formlos möglich

Das klassische Sparbuch ist nach wie vor eine bei den Deutschen sehr beliebte Form der Geldanlage.

Nach statistischen Erhebungen aus dem Jahr 2012 besitzen im Saarland ganze 76% der dort lebenden Bürger ein Sparbuch. Im Bundesland Sachsen sind es immerhin noch 37%.

In der überwiegenden Anzahl der Erbfälle bekommen es die Erben also mit Vermögenswerten zu tun, die der Erblasser bei einer Bank oder Sparkasse auf einem Sparbuch angelegt hatte.

Was das Sparbuch im Erbfall zuweilen etwas tückisch macht, ist die Tatsache, dass es für die Beteiligten und auch die das Sparbuch ausgebende Bank nicht immer einfach ist festzustellen, wer denn nun berechtigter Inhaber der durch das Sparbuch verbrieften Geldforderung ist.

Im Normalfall fällt die Sparforderung in die Erbschaft

Der Normalfall ist dabei noch relativ einfach zu bewältigen: Hat der Erblasser selber auf seinen Namen bei einer Bank einen Sparvertrag abgeschlossen, eine Einzahlung vorgenommen und von der Bank ein Sparbuch erhalten, das seine Einzahlung dokumentiert und er auch zum Zeitpunkt des Erbfalls noch im Besitz hat, dann spricht alles dafür, dass die Sparforderung in den Nachlass fällt und dem oder den Erben zusteht.

Komplizierter wird es schon dann, wenn der Erblasser den Sparvertrag zu Lebzeiten auf den Namen seines Enkels abschließt und nachfolgend Einzahlungen auf dieses Sparkonto vornimmt.

Die Frage, ob dieses Sparguthaben überhaupt in den Nachlass fällt oder am Nachlass vorbei dem Enkel zusteht, wird man unter anderem danach entscheiden müssen, ob der Erblasser dem Enkel das die Forderung verbriefende Sparbuch bereits zu Lebzeiten übergeben hat oder ob es sich noch im Besitz des Erblassers befindet.

Hatte der Erblasser das Sparbuch bis zuletzt in Besitz, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass er auch die (alleinige) Verfügungsbefugnis über das Sparbuch behalten wollte (BGH NJW 2005, 980).

Entscheidend ist bei der Klärung der Frage der Kontoinhaberschaft immer die konkrete Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse. Als wesentliches Indiz wird dabei von den Gerichten die Inhaberschaft über das Sparbuch angesehen.

Hatte der Erblasser das Sparkonto für eine andere Person eröffnet?

Kann es also schon bei der Kontoeröffnung genügend Anlass für Zweifel geben, wem die Sparforderung tatsächlich zusteht, so kann der Erblasser die Situation zu Lebzeiten noch dadurch verkomplizieren, indem er die durch das Sparbuch verbriefte Forderung gegen die Bank an einen Dritten abtritt.

Die Abtretung einer Sparforderung ist grundsätzlich formlos (also auch mündlich) möglich und ist in ihrer Wirksamkeit auch nicht davon abhängig, dass dem Zessionar (Abtretungsempfänger) das Sparbuch übergeben wird.

Im worst case hat der Erblasser also auf den Namen seines Enkels ein Sparbuch angelegt, das Sparbuch selber seinem Sohn übergeben und die Sparforderung an seine Ehefrau abgetreten.

Wenngleich viel dafür spricht, dass in diesem worst case die Ehefrau nach erfolgter Abtretung alleinige berechtigte Inhaberin der Sparforderung ist, darf man je nach Einzelfall davon ausgehen, dass ein solches Gemengenlage mindestens drei Anwaltskanzleien und mehrere Gerichte bis zur endgültigen Klärung der Rechte beschäftigt.

Sparbuch legitimiert den Besitzer

Losgelöst von der manchmal komplizierten Beantwortung der Frage, wer Verfügungsberechtigter und Kontoinhaber ist, birgt ein Sparbuch noch eine weitere Besonderheit. Ein Sparbuch stellt im Rechtssinne ein so genanntes Namenspapier nach § 808 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar.

Dies bedeutet, dass die Bank grundsätzlich an jedermann – also auch an einen Nichtberechtigten –, der ihr das Sparbuch vorlegt, mit befreiender Wirkung Auszahlungen vornehmen kann. Für die Bank besteht insbesondere keine Prüfpflicht, ob derjenige, der das Sparbuch vorlegt und die Auszahlung begehrt, alleiniger berechtigter Inhaber der Forderung ist.

Ist vor diesem Hintergrund zu besorgen, dass sich ein Dritter oder auch ein Miterbe, der in dem Besitz eines Sparbuches des Erblassers ist, sich – unrechtmäßig – an dem Sparkonto bedienen will, so sollten die Erben bis zur Klärung der Sachlage gegenüber der Bank jeglicher Verfügung über das Kontoguthaben vorsorglich widersprechen und auch eine Sperrung des Kontos veranlassen.

Hat die Bank solche deutlichen Hinweise auf ungeklärte Rechtsverhältnisse erhalten, wird sie nicht mehr ohne weiteres schuldbefreiend an den Vorleger des Sparbuches Auszahlungen vornehmen können.

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