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Großmutter schenkt ihren Enkeln regelmäßig Geld – Sozialbehörde kann das Geld nach Verarmung der Großmutter von den Enkeln zurückverlangen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19

  • Großmutter schenkt ihren Enkeln jahrelang monatlich 50 Euro
  • Großmutter kann die Kosten für ein Pflegeheim nicht mehr selber zahlen und beantragt Sozialhilfe
  • Sozialamt fordert die Enkel erfolgreich zur Rückzahlung der Geldzuwendungen auf

Das Oberlandesgericht Celle hatte über einen Rückforderungsanspruch eines Sozialhilfeträgers zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte eine Großmutter ihren zwei ein- bzw. zweijährigen Enkeln in den Jahren 2003 bzw. 2005 jeweils ein Bonussparkonto angelegt.

Auf diese Konten flossen an die beiden Enkel monatlich je 50 Euro.

Großmutter kommt in ein Pflegeheim

Die Großmutter wurde später pflegebedürftig und konnte Anfang 2015 die für die Pflegeheimunterbringung anfallenden Kosten nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten und erhielt Mittel der Sozialhilfe.

Bis zum August 2017 erbrachte der Sozialhilfeträger für die Betroffene Leistungen in Höhe von 25.040,93 Euro.

Im September 2015 leitete der Sozialhilfeträger Rückforderungsansprüche der Großmutter gegen ihre beiden Enkel nach § 528 BGB wegen Verarmung der Großmutter durch Bescheid auf sich über.

Sozialamt fordert die Rückzahlung der Gelder

Gegen die beiden Enkel machte der Sozialversicherungsträger nachfolgend Rückzahlungsansprüche in Höhe von 6.000 Euro bzw. 5.850 Euro geltend.

Die beiden Enkel verweigerten die Zahlung unter anderem mit Hinweis auf eine angebliche Verjährung der Forderung.

Die Sache ging zu Gericht und das Landgericht Hannover wies die Klage des Sozialamtes in erster Instanz ab.

Landgericht hält die Zuwendungen für Anstandsschenkungen

Das Landgericht begründete die Klageabweisung mit dem Hinweis, dass es sich bei den Schenkungen der Großmutter um so genannte Anstandsschenkungen gehandelt habe, für die eine Rückforderung nach § 534 BGB ausgeschlossen sei.

Das Sozialamt ging gegen dieses Urteil in Berufung zum Oberlandesgericht.

Das OLG hob das Urteil aus der ersten Instanz auf und verurteilte die beiden Enkel zur Zahlung.

OLG korrigiert die Entscheidung des Landgerichts

Das OLG hielt in der Begründung seiner Entscheidung fest, dass Anstandsschenkungen lediglich „gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens“ seien.

Nach § 534 BGB seien lediglich solche Schenkungen von einer Rückforderung ausgenommen, wenn durch die Schenkung

„einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.“

Beide Voraussetzungen wurden vom OLG vorliegend verneint.

Enkel müssen Geld an das Sozialamt zahlen

Weder handele es sich bei den von der Großmutter gemachten monatlichen Zuwendungen um eine Pflichtschenkung noch wurde durch die Schenkungen „einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen.“

Sowohl der Charakter der monatlichen Zahlungen als auch die Höhe der Zuwendungen spreche, so das OLG, deutlich gegen eine Anstandsschenkung.

Im Ergebnis mussten die Enkel die während der letzten zehn Jahre vor dem Rückforderungsbescheid (§ 529 BGB) erhaltenen Geldzuwendungen an das Sozialamt herausgeben.

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