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Sohn befürchtet nach Tod seines Vaters eine überschuldete Erbschaft und schlägt das Erbe aus – Das Vermögen des Vaters beläuft sich auf 180.000 Euro!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 07.08.2019 – I-3 Wx 170/18

  • Sohn hat seit seiner Kindheit keinen Kontakt zu seinem Vater
  • Nach dem Tod des Vaters erklärt der Sohn die Ausschlagung des Erbes
  • Später erfährt der Sohn von dem Vermögen seines Vaters und ficht seine Ausschlagung wegen Irrtums an

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob eine einmal erklärte Ausschlagung einer Erbschaft wieder rückgängig gemacht werden kann.

In der Angelegenheit hatte der einzige Sohn eines geschiedenen und allein lebenden Erblassers mit notariell beglaubigter Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft nach seinem Vater erklärt.

Sohn erklärt die Ausschlagung der Erbschaft

In der Ausschlagungserklärung teilte der Sohn des Erblassers ausdrücklich folgendes mit:

„Der Wert des Nachlasses ist mir nicht bekannt.“

Vom Nachlassgericht wurde in der Folge ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser teilte dem Sohn dann mit, dass sein Vater tatsächlich vermögend gewesen sei.

Der Nachlasspfleger war bei seinen Recherchen auf Geld- und Wertpapiervermögen des Erblassers in Höhe von 180.000 Euro gestoßen.

Auf diese Nachricht hin erklärte der Sohn des Erblassers die Anfechtung seiner Erbausschlagung.

Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums

Er sei, so die Ausführungen in der Anfechtungserklärung des Sohnes, über die Vermögensverhältnisse seines Vaters im Irrtum gewesen. Er habe seit seinen Kindheitstagen keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt.

Er habe befürchtet, so der Sohn des Erblassers weiter, dass sein Vater vermögenslos und die Erbschaft überschuldet gewesen sei.

Gleichzeitig mit seiner Anfechtungserklärung beantragte der Sohn des Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben seines Vaters ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des beantragten Erbscheins mit der Begründung ab, dass die Anfechtung der formgültig erklärten Ausschlagung der Erbschaft nicht durchgreifen würde.

Betroffener legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort teilte man aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die Anfechtung der Ausschlagung des Erbes unwirksam sei, da kein von der Rechtsordnung anerkannter Anfechtungsgrund vorliegen würde.

Insbesondere könne die Anfechtung vorliegend nicht auf den Anfechtungsgrund eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Sache nach § 119 Abs. 2 BGB gestützt werden.

Überschuldung des Nachlasses kann eine Anfechtung der Ausschlagung rechtfertigen

Zwar sei die Überschuldung des Nachlasses eine solche verkehrswesentliche Sache.

Ein Irrtum rechtfertige in diesem Zusammenhang die Anfechtung einer Ausschlagung aber nur, wenn sich der Irrtum auf die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses beziehe.

Hierüber hatte sich der Sohn des Erblassers aber erklärtermaßen gar keine Gedanken gemacht, konnte sich also auch nicht in einem Irrtum befinden.

Es müsse aus Gründen der Rechtssicherheit verhindert werden, dass von Erben rein vorsorglich eine Ausschlagung erklärt würde, die nach abschließender Klärung der Vermögensverhältnisse des Erblassers dann via Anfechtung der Ausschlagung wieder rückgängig gemacht wird.

Im Ergebnis ging das Vermögen des Erblassers damit nicht an seinen Sohn.

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