Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Schwester, die ihren behinderten Bruder pflegt, hat keinen Anspruch auf Vergütung der Pflegeleistungen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Dresden – Beschlüsse vom 09.10.2019 und 11.11.2019 – 4 U 1243/19

  • Schwester pflegt ihre behinderten Bruder und klagt für die Pflege eine Entlohnung ein
  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch der pflegenden Person auf Vergütung
  • Die Schwester hatte sich mit ihrem Bruder nie über eine Entlohnung geeinigt

Das Oberlandesgericht Dresden hatte über einen Zahlungsanspruch wegen erbrachter Pflegeleistungen zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte die Betroffene ihren kranken Bruder gepflegt. Der Bruder der Betroffenen war zu 100% schwerbehindert, war nach Erkenntnissen aus einem Gutachten auf dem Entwicklungsstand eines 7-8 jährigen und stand unter Betreuung.

Die Betroffene wollte für ihre – unstreitigen – Pflegeleistungen von ihrem Bruder finanziell entschädigt werden.

Landgericht weist die Klage der Schwester ab

Vor dem Landgericht fand die betroffene Klägerin kein Gehör. Ihre Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte die Betroffene allerdings Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Dort teilte man aber die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts und wies die Berufung im Beschlussweg zurück.

Oberlandesgericht weist die Berufung der Schwester ab

Das OLG Dresden behandelte in seiner Entscheidung dabei sämtliche in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen, kam aber zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Vergütungsanspruch geltend machen kann.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das ihrem Bruder zustehende Pflegegeld habe.

Bei dem Anspruch auf Pflegegeld handele es sich alleine um einen Anspruch des Pflegebedürftigen und nicht um einen Anspruch der Pflegeperson.

Es bestehe auch keine Verpflichtung des Pflegebedürftigen, das ihm zustehende Pflegegeld pflegenden Angehörigen entsprechend einem bestimmten Verteilungsschlüssel zukommen lassen zu müssen.

Die Parteien hatten keine Pflegevereinbarung abgeschlossen

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass die Klägerin auch keinen vertraglichen Zahlungsanspruch aus einer mit ihrem Bruder konkludent oder ausdrücklich abgeschlossenen Pflegevereinbarung geltend machen kann.

Ein solcher Pflegevertrag, der unter Umständen Zahlungsansprüche der Klägerin begründen könnte, sei zu keinem Zeitpunkt mit dem Bruder der Klägerin oder auch dessen Betreuer abgeschlossen worden.

Bei der Klärung der Frage, ob innerhalb einer Familie Pflegeleistungen nur gegen Bezahlung entrichtet werden, müsse man nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf abstellen, ob „die Beziehung „ihr gesamtes Gepräge“ von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhält.“

Hintergrund der Pflege war die Familiengemeinschaft

Im zu entscheidenden Fall habe sich die Klägerin um ihren Bruder im Rahmen der vorliegenden engen Familiengemeinschaft gekümmert. Über eine Vergütung für die Tätigkeiten hatten die Parteien nie eine Einigung erzielt.

Alleine die Duldung von Pflegemaßnahmen würde den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages nicht ersetzen.

Das OLG verneinte in seiner Entscheidung weiter, dass ein Zahlungsanspruch aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, aus der Rechtskonstruktion der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht besteht.

Im Ergebnis wurde die Klage der pflegenden Schwester zur Gänze abgewiesen.

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