Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann der Inhaber einer Forderung erfahren, ob sein Schuldner verstorben ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebt der Schuldner noch? Behörden geben Auskunft!
  • Wer ist Erbe des Schuldners geworden? Nachlassakte anfordern!
  • Existiert ein Testament? Testamentsregister abfragen!

Der Tod einer Person berührt in rechtlicher Hinsicht auch die Interessen desjenigen, der noch eine offene Forderung gegen den Verstorbenen hat.

Ein Erbe tritt die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an und haftet nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gegenüber den Gläubigern des Erblassers für die Schulden des Erblassers.

Mit dem Ableben einer Person bekommt ein Gläubiger einer gegen den Erblasser gerichteten Forderung kraft Gesetz mit dem Erben einen neuen Schuldner.

Neuer Ansprechpartner für den Gläubiger ist der Erbe

Will der Gläubiger der Forderung seinen bestehenden Anspruch gegen einen Erben geltend machen, so muss er zukünftigen Schriftverkehr an den Erben und nicht mehr an den Erblasser richten.

Ist eine außergerichtliche Klärung des Anspruchs nicht möglich, muss der Gläubiger den Erben vor Gericht in Anspruch nehmen.

Hat der Gläubiger bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen so genannten Vollstreckungstitel (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde) gegen den Erblasser erwirkt, dann kann der Gläubiger diesen Titel auf den Erben als neuen Schuldner umschreiben lassen, um nötigenfalls Vollstreckungsmaßnahmen beim Erben anbringen zu können.

Zuweilen ist der Kontakt zwischen Gläubiger und Erblasser eher locker, sodass der Gläubiger nicht einmal Kenntnis darüber hat, ob der Erblasser noch am Leben oder bereits verstorben ist.

Wenn einem Gläubiger bereits diese grundlegende Information über den Erblasser fehlt, so gibt es verschiedene Möglichkeiten herauszufinden, ob der Erblasser und Schuldner noch am Leben ist.

Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder Standesamt

Die erste Anlaufstelle für den Inhaber einer Forderung ist das Einwohnermeldeamt bzw. das Standesamt der Gemeinde, in der der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte.

Über die dort geführten Personenstandsbücher kann ein Gläubiger des Erblassers den aktuellen Status in Bezug auf seinen Schuldner erfragen.

Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht

Auch das Nachlassgericht ist eine taugliche Anlaufstelle, wenn man erfahren will, ob sich in Bezug auf eine konkrete Person ein Sterbefall ereignet hat.

Zuständiges Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zuletzt wohnhaft war.

Anfrage beim Geburtsstandesamt

Wenn der Gläubiger weiß, wo der Schuldner geboren wurde, dann kann eine Anfrage auch an dasjenige Standesamt gerichtet werden, bei dem die Geburt des Schuldners registriert wurde.

Das Geburtsstandesamt erhält im Falle des Ablebens eines Menschen eine Meldung von dem Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, § 60 PStV (Personenstandsverordnung).

Anfrage beim zentralen Testamentsregister

Wenn man sich über das Ableben einer Person Gewissheit verschafft hat, kann man schließlich über einen Notar bei dem von der Bundesnotarkammer in Berlin geführten zentralen Testamentsregister erfahren, ob der Schuldner seine Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat oder die gesetzliche Erbfolge eingreift.

Eine entsprechende Abfrage beim Zentralen Testamentsregister durch eine Privatperson ist hingegen nicht möglich.

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