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Nachlass überschuldet – oder doch nicht? Erben schlagen Erbe aus und fechten diese Erklärung nachfolgend an

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 29.01.2009 – 15 Wx 213/08

  • Erben beantragen einen Erbschein und schlagen nachfolgend die Erbschaft aus
  • Nachfolgend wird die Ausschlagungserklärung von den Erben angefochten
  • OLG beurteilt die Anfechtung der Annahme als wirksam

Einen erbrechtlich recht turbulenten Sachverhalt hatte das OLG Hamm zu beurteilen.

Zwei gesetzliche Erben waren sich über die Werthaltigkeit des ihnen hinterlassenen Nachlasses offenbar nicht im Klaren und waren zwischen Annahme und Ausschlagung der Erbschaft hin und her gerissen.

Der Erblasser verstarb im Jahr 2005. Er hatte kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, sodass die gesetzliche Erbfolge eintrat. Erben zu je ½ wurden die Ehefrau und der Sohn des Erblassers.

Am 27.05.2005 beantragten die beiden Erben beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als hälftige Erben nach der gesetzlichen Erbfolge ausweisen sollte. Der Erbschein wurde kurz darauf erteilt.

Erben schlagen die Erbschaft aus

Am 11.10.2005 hatten die beiden Erben offenbar neue Informationen. Sie erklärten nämlich jetzt gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie die Erbschaft ausschlagen würden. Gleichzeitig gaben sie beim Nachlassgericht zu Protokoll, dass sie die Erklärung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten würden.

Zur Begründung führten sie an, dass sie bis Anfang Oktober 2005 von der Existenz einer Kapitallebensversicherung ausgegangen seien. Diese Annahme habe sich aber als unzutreffend herausgestellt. Die beiden Erben beantragten, den ihnen erteilten Erbschein wieder einzuziehen.

Das Nachlassgericht lehnte die Einziehung des Erbscheins ab.

Am 12.06.2006 meldeten sich die Erben, nunmehr anwaltlich vertreten, erneut beim Nachlassgericht und ließen nunmehr mitteilen, dass sie ihre Ausschlagungserklärung sowie die Anfechtung der Annahme anfechten würden. Motivation für diese abermalige Kehrtwende war das Auffinden eines Depotauszugs über ein im Nachlass befindliches Konto, der ein Guthaben von über Euro 48.000 auswies.

Erneute Ausschlagung der Erbschaft

Am 08.12.2006 wandte sich der Anwalt der Erben abermals an das Nachlassgericht und erklärte namens seiner Mandanten, dass sich entgegen den Erwartungen doch kein Guthaben mehr auf dem Konto befunden habe. Die Erben ließen den Anwalt erneut die Ausschlagung des Erbes erklären.

Anfang 2007 legten die Erben Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts ein, mit dem die Einziehung des Erbscheins abgelehnt wurde. In diesem Zusammenhang gaben die Erben an, dass sie aufgrund von Aussagen der Steuerberaterin des Erblassers zunächst von der Existenz einer Lebensversicherung im Nachlass ausgehen durften und erst Anfang September 2005 schlussendlich feststellen musste, dass eine solche Versicherung nicht existierte.

Das Landgericht als Beschwerdeinstanz hat das Rechtsmittel der beiden Erben zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich weitere Beschwerde der Erben zum OLG Hamm.

Das Oberlandesgericht gab der weiteren Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit wieder zum Landgericht zurück.

Das Landgericht hatte eine Einziehung des Erbscheins noch mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Erben im Zeitpunkt der Erklärung der Annahme der Erbschaft nicht in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses befunden hätten.

OLG: Erben befanden sich in einem relevanten Irrtum

Die Aussagen der Steuerberaterin über die Existenz der Lebensversicherung im Nachlass wertete das Landgericht noch als zu vage. Die Erben hätten sich im Zeitpunkt der Annahme schlicht keine Gedanken über die einzelnen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte gemacht.

Diese rein tatsächliche Wertung korrigierte das OLG. Die Erben konnten und durften danach auf die Angaben der Steuerberaterin vertrauen und diese ihren Erwägungen über die Frage der Werthaltigkeit des Nachlasses und der nachfolgenden Annahme der Erbschaft zugrunde legen.

Diese Erwägungen begründeten allerdings einen Irrtum über eine Eigenschaft des Nachlasses und rechtfertigten grundsätzlich eine Anfechtung, die auch form- und fristgerecht erklärt wurde.

An der Rechtswirkung dieser ursprünglichen Anfechtungserklärung ändere sich auch durch die von dem Anwalt der Erben am 12.06.2006 erklärten Anfechtung der Anfechtung nichts.

Diese sei zwar grundsätzlich möglich, im vorliegenden Fall jedoch nur mit einfachem Anwaltsschriftsatz erfolgt und damit formunwirksam, §§ 1945, 1955 BGB analog.

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