Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Zuerst müssen die Erben Schulden begleichen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Schulden des Erblassers gehen auf die Erben über
  • Pflichtteil oder Vermächtnis sind vom Erben zu regulieren
  • Erben haften als Gesamtschuldner

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass die Erben so genannte Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werden, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das bedeutet, dass die Erben nicht nur das Geld, die Wertpapiere und die Immobilien des Erblassers erhalten, sondern auch die Schulden des Erblassers erben. Alles was der Erblasser zu Lebzeiten an negativem Vermögen aufgebaut hat, landet mit dem Erbfall beim Erben. Etwaige offene Schulden des Erblassers beim Finanzamt sind danach ebenso Sache der Erben wie nicht erledigte Forderungen aus vom Erblasser abgeschlossenen Verträgen.

Zu den von den Erben zu begleichenden so genannten Nachlassverbindlichkeiten gehören aber nicht nur Altschulden des Erblassers, sondern auch solche Zahlungsansprüche, die erst mit dem Erbfall gegen den Nachlass begründet wurden. Sind Pflichtteilsansprüche zu begleichen oder ein vom Erblasser ausgesetztes Vermächtnis zu erfüllen, dann ist dies ebenso Aufgabe der Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, § 1967 BGB.

Vornehmste Erbenaufgabe: Nachlassverbindlichkeiten berichtigen

Das Gesetz stellt für die von den Erben nach Eintritt des Erbfalls vorzunehmenden Tätigkeiten in diesem Zusammenhang eine eindeutige Reihenfolge auf. Bevor es nämlich an die große Verteilung der Erbschaft geht, sind nach § 2046 Abs. 1 BGB aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen.

Die Erben werden also zunächst einen Kassensturz machen müssen und vor allem ermitteln, welche Forderungen gegen den Nachlass bestehen. Diese Aufgabe ist schon alleine deswegen wichtig, da die Erben nur so ermitteln können, ob den gegen den Nachlass bestehenden Forderungen genügend positives Vermögen gegenübersteht oder ob die Erbschaft nicht besser ausgeschlagen werden sollte.

Soweit ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch entweder noch nicht fällig oder streitig ist, gibt das Gesetz den Erben in § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB auf, dass für diese unsicheren oder zukünftigen Verbindlichkeiten eine ausreichende Rücklage aus dem Nachlass zu bilden ist.

Soweit die gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche Geldforderungen sind, haben die Erben notfalls materielle Nachlasswerte zu versilbern, um die Zahlungsansprüche bedienen zu können.

Gesetzliche Vorschrift ist nicht zwingend

Die gesetzliche Regelung von § 2046 BGB, wonach Erben zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen haben, entspringt zwar einem Gebot der Vernunft, enthält jedoch für Erben, die sich an diese Vorschrift nicht halten wollen, keine unmittelbare Sanktion.

Soweit also eine Erbengemeinschaft mit beispielsweise fünf Erben einvernehmlich beschließt, dass die Nachlassverbindlichkeiten erst einmal warten können und die Verteilung des vorhandenen positiven Vermögens unter den Erben wesentlich dringlicher ist, dann kann ein Nachlassgläubiger hiergegen zunächst nichts einwenden.

Die gesamtschuldnerische Haftung diszipliniert die Erben

In der Praxis werden es sich Mitglieder einer Erbengemeinschaft jedoch gut überlegen, ob sie die Begleichung von Nachlassschulden tatsächlich auf die lange Bahn schieben wollen.

Über jedem Erben schwebt nämlich drohend die so genannte gesamtschuldnerische Haftung nach § 2058 BGB. Das bedeutet dem Grunde nach, dass es sich der Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit aussuchen kann, von welchem der Erben seinen Anspruch in voller Höhe erfüllt haben will.

Der Gläubiger hat in dieser Frage gleichsam freie Auswahl. In aller Regel wird sich der Gläubiger im Streitfall an den als zahlungskräftigsten identifizierten Miterben halten. Dieser muss dann die noch nicht getilgte Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang bezahlen.

Natürlich kann sich der zahlende Miterbe nachfolgend vertrauensvoll an seine Miterben wenden und um anteilige Übernahme der Last bitten.

Ob diese Bitte allerdings im Einzelfall immer von Erfolg gekrönt oder ein Miterbe selber bereits zahlungsunfähig ist, steht auf einem anderen Blatt.

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