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Persönliche Schriftstücke des Erblassers bleiben dauerhaft im Eigentum aller Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Persönliche Schriftstücke des Erblassers gehören allen Erben
  • Jeder Erbe hat ein Einsichtsrecht
  • Im Streitfall können die Schriftstücke hinterlegt werden

Wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlässt, dann bilden die mehreren Erben eine so genannte Erbengemeinschaft.

Diese Erbengemeinschaft wird mit dem Erbfall Eigentümerin sämtlicher Vermögenswerte des Erblassers.

Aufgabe der Erben ist es, die Erbengemeinschaft „auseinanderzusetzen“.

Erben müssen Schulden begleichen und den Nachlass aufteilen

Damit ist gemeint, dass die Erben vorhandene Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers zu regulieren und den verbleibenden Nachlass untereinander aufzuteilen haben, § 2047 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Jeder Miterbe kann unabhängig von der Höhe seines Erbteils jederzeit nach dem Eintritt des Erbfalls die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB.

Der Auseinandersetzungsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Vermögenswerte, die der Erblasser hinterlassen hat.

Geld kann immer geteilt werden

Teilbare Gegenstände (wie z.B. Geld) können unproblematisch unter den Erben aufgeteilt werden.

Über das Schicksal nicht teilbarer Gegenstände (wie z.B. Immobilien) müssen sich die Erben verständigen. Gelingt die Verständigung nicht, dann werden die nicht teilbaren Nachlassgegenstände versilbert und der Erlös nachfolgend verteilt.

Von dem Grundsatz, dass der Nachlass auseinanderzusetzen und zu verteilen ist, gibt es eine wichtige im Gesetz niedergelegte Ausnahme.

Die große Ausnahme für Schriftstücke über die persönlichen Verhältnisse des Erblassers

Nach § 2047 Abs. 2 BGB gilt nämlich folgendes:

Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

Solche Schriftstücke haben regelmäßig keinen wirtschaftlichen, sondern nur einen ideellen Wert für die Beteiligten.

Weiter sind diese Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen, oft aus Beweisgründen wichtig, um beispielsweise Verwandtschaftsverhältnisse innerhalb der Familie nachvollziehen zu können.

Stammbücher, Briefwechsel und Tagebücher gehören allen Erben

Zu den von § 2047 Abs. 2 BGB angesprochen Schriftstücke gehören z.B. Stammbücher, Personenstandsurkunden, Briefwechsel oder Tagebücher des Erblassers.

Solche und ähnliche Urkunden und Schriftstücke bleiben auf Dauer das gemeinsame Eigentum aller beteiligten Erben.

Es kann also kein einzelner Erbe verlangen, dass ihm z.B. die Stammbücher des Erblassers zu Alleineigentum übertragen werden.

Erbe kann Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen geltend machen

Jeder Miterbe kann für sich lediglich den Mitgebrauch an den einzelnen von § 2047 Abs. 2 BGB erfassten Schriftstücken einfordern, § 743 Abs. 2 BGB. Durch diesen Mitgebrauch dürfen freilich die Rechte der weiteren Erben nicht beeinträchtigt werden.

In der Praxis geht es für die Beteiligten in erster Linie um ein Akteneinsichtsrecht in die schriftlichen Unterlagen des Erblassers, das jedem Miterben zusteht.

Können sich die Erben im Einzelfall auf eine Regelung zur Aufbewahrung der betroffenen Schriftstücke nicht verständigen, dann empfiehlt sich eine Hinterlegung der Dokumente bei einem vom örtlich zuständigen Amtsgericht zu benennenden Verwahrer.   

Bei diesem Verwahrer können dann alle Erben Einsicht in die Unterlagen nehmen.

Natürlich können die Erben einvernehmlich und abweichend von § 2047 Abs. 2 BGB eine andere Regel für die persönlichen Schriftstücke des Erblassers treffen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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