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Bilder eines Menschen – Dürfen sie nach dem Tod des Betroffenen gezeigt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Veröffentlichung von Bildern bedarf grundsätzlich der Genehmigung
  • Nach dem Erbfall entscheiden die Angehörigen
  • Ausnahmsweise bedarf es keiner Einwilligung für die Veröffentlichung eines Bildes

Fotos und Abbildungen von Menschen sind allgegenwärtig. Das Internet mit seinem nahezu nicht auslöschbaren Gedächtnis liefert einem zu nahezu jeder Person mal mehr, mal weniger schmeichelhafte Fotografien.

Weiter lebt ein ganzer Strauß von Hochglanzmagazinen von der Abbildung mehr oder weniger bekannter lebender oder auch bereits verstorbener Zeitgenossen.

So sehr man sich an diese Bilderflut gewöhnt hat, so kritisch ist im Einzelfall die rechtliche Zulässigkeit der immer weiter ausufernden Bildberichterstattung. Man darf nämlich getrost davon ausgehen, dass nur ein Bruchteil der Menschen, die im Internet, im Fernsehen oder in den Printmedien bildlich dargestellt werden, zu diesem Vorgang vorab befragt wurden, geschweige denn damit einverstanden sind.

Und auch wenn sich in diesem Bereich immer mehr ein rechtlicher Wildwuchs vorherrscht und Bilder ohne Rücksicht auf Verluste veröffentlicht werden, so gibt es hierzu doch Regeln, die jeder Betroffene für sich im Ernstfall auch klageweise geltend machen kann.

Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden

Den Grundsatz, wann ein Bild einer Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf, enthält § 22 KUG (Kunsturhebergesetz). Danach gilt folgendes:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Sobald ein Mensch auf einer Abbildung demnach erkennbar ist, muss man sein ausdrückliches oder zumindest stillschweigendes Einverständnis einholen, bevor man das Bild verbreitet oder sonst wie Dritten die Möglichkeit bietet, das Bild wahrzunehmen.

Das Gesetz geht davon aus, dass diese Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Aber auch hier hat der Abgebildete selbstverständlich die Möglichkeit, gegenüber dem Ersteller des Bildes seine Einwilligung in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Art zu beschränken.

Was gilt nach dem Tod des Abgebildeten?

Das grundsätzliche Fotografier- und Verwertungsverbot gilt dabei grundsätzlich sowohl für lebende als auch für verstorbene Personen.

Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf die Veröffentlichung von Bildern bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige sind dabei der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Diese Regelung in § 22 KUG stellt eine große Ausnahme von dem im Erbrecht geltenden Grundsatz dar, wonach grundsätzlich die Erben einer verstorbenen Person darüber zu befinden haben, was mit dem Nachlass und damit auch mit den Rechten des Verstorbenen passieren soll.

Für die Laufzeit des postmortalen Bildnisschutzes können also die Angehörigen – und nicht die Erben – entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein Bild des Verstorbenen veröffentlicht werden darf.

Wann bedarf es für die Veröffentlichung eines Bildes keiner Einwilligung?

Immer wenn sich die Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildes einer Person stellt, muss man freilich auch die zahlreichen Ausnahmetatbestände prüfen, die eine Veröffentlichung eines Bildes gerade nicht von dem Vorliegen einer Einwilligung abhängig machen.

Nach § 23 KUG gilt nämlich folgendes:

(1) Ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Im Interesse der Informations- und Kunstfreiheit müssen es also manche Menschen unter Umständen hinnehmen, wenn Bilder von ihnen angefertigt werden und diese Bilder anschließend auch veröffentlich werden.

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