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Schiedsgerichtsklausel in Testament verhindert Erbscheinverfahren

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle - Beschluss vom 09.11.2015 - 6 W 204/15

  • Erblasserin sieht in ihrem Testament für den Streitfall eine Schiedsklausel vor
  • Erbin will Schiedsverfahren vermeiden und beantragt bei Gericht einen Erbschein
  • OLG: Schiedsverfahren ist vorranging

Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Streit um einen Erbschein vor staatlichen Gerichten auch dann zulässig ist, wenn die Erblasserin in ihrem Testament für den Streitfall eine Schiedsklausel unter Ausschluss der staatlichen Gerichte vorgesehen hat.

Die Erblasserin hatte eine Person A in ihrem Testament als Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasserin schwante für den Fall ihres Ablebens aber offenbar Böses.

Sie hatte in dem Testament nämlich gleichzeitig angeordnet, dass Streitigkeiten, die nach ihrem Tod zwischen den Beteiligten entstehen, nicht von staatlichen Gerichten entschieden werden sollen.

Nach dem Erbfall kommt es zum Streit

Vielmehr sollten für die streitenden Parteien, so der Wille der Erblasserin, alleine der Verein "Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten" zuständig sein.

Es kam, wie es kommen musste. Mehrere Personen gerieten nach dem Tod der Erblasserin in Streit.

Diesen Streit wollte die in dem Testament als Alleinerbin eingesetzte Person A durch einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der die Person als alleinige Erbin ausweisen sollte, beenden.

Dieses Vorgehen missbilligte aber eine weitere an der Erbsache beteiligte Person B. Diese Person B trug in dem Verfahren zur Erteilung des Erbscheins vor dem Nachlassgericht vor, dass der Erbscheinsantrag zum Nachlassgericht wegen der im Testament enthaltenen Schiedsklausel unwirksam sei.

Nachlassgericht will Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht wollte sich dieser Argumentation nicht anschließen. Daraufhin legte die Person B Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort bekam die Person B auf seine Beschwerde hin Recht. Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass die Schiedsklausel nicht etwa deswegen unwirksam sei, weil die Erblasserin dem Schiedsgericht die Aufgabe zugewiesen habe, über die Wirksamkeit der von der Erblasserin vorgenommenen Erbeinsetzung zu befinden.

Das Schiedsverfahren sei vielmehr von der Erblasserin nur dazu aufgerufen worden, tätig zu werden, wenn eine x-beliebige Person der von der Erblasserin eingesetzten Alleinerbin ihre Stellung streitig macht.

Schiedsgericht ist hinreichend genau bestimmt worden

Die Erblasserin habe den Verein, der nach ihren Vorstellungen einen aufgekommenen Streit anstelle der staatlichen Gerichte als Schiedsgericht klären sollte, in ihrem Testament auch hinreichend deutlich benannt. Solange dieses Schiedsgericht den Streit nicht entschieden habe, würde ein abgeschlossenes Erbscheinsverfahren den Willen der Erblasserin und die Schiedsgerichtsklausel unterlaufen.

Schließlich teilte das OLG mit, dass das Nachlassgericht den Einwand des vorrangigen Schiedsgerichts von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Beteiligte den erklärten Willen der Erblasserin unterlaufen können, wenn alle Beteiligten auf eine Rüge eines vorrangigen Schiedsgerichtsverfahrens einvernehmlich verzichten.

Im Ergebnis musste sich in der Angelegenheit also zunächst das von der Erblasserin benannte Schiedsgericht mit der Erbfolge beschäftigen.

Ein Erbschein konnte erst nach Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens beantragt werden.

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