Was wird aus dem Erbrecht, wenn ein Ehepartner während eines laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt?
- Tod im laufenden Scheidungsverfahren lässt oft das Erbrecht des überlebenden Ehepartners erlöschen
- Der überlebende Partner hat regelmäßig kein Erbrecht und auch keinen Anspruch auf ein Vermächtnis oder den Pflichtteil
- Möglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich
Ein guter Anteil der in Deutschland geschlossenen Ehen wird vor dem Familiengericht wieder geschieden.
Bis zum Abschluss eines Scheidungsverfahrens können dabei im Einzelfall Jahre oder auch Jahrzehnte vergehen. In Anbetracht der Laufzeit von gerichtlichen Scheidungsverfahren kommt es immer wieder einmal vor, dass einer der beteiligten Ehepartner noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens verstirbt.
In diesem Fall wird das Scheidungsverfahren wird nicht mehr fortgesetzt, sondern es gilt nach dem Tod des einen Ehepartners als erledigt, § 131 FamFG.
Für den überlebenden Ehepartner stellt sich in einem solchen Fall die Frage, welche Rechte ihm nach dem Ableben seines Noch-Ehepartners zustehen.
In erbrechtlicher Hinsicht sind für den überlebenden Ehepartner zentrale Aussagen den §§ 1933 bzw. 2077 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu entnehmen.
Erlöschen des Erbrechts bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen
Wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehepartners nämlich die sachlichen Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung selber beantragt oder ihr zugestimmt hatte, dann sieht es für das Erbrecht des überlebenden Ehepartners nicht besonders gut aus.
§ 1933 BGB ordnet für diesen Fall nämlich den Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehepartners an.
Entsprechendes gilt nach § 2077 BGB für ein Erbrecht kraft Testament bzw. Erbvertrag. Lagen die Voraussetzungen für die Scheidung vor und hatte der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so wird ein Testament oder Erbvertrag, in dem der Erblasser den überlebenden Ehepartner bedacht hat, in aller Regel bereits vor Rechtskraft der Scheidung unwirksam.
Für Scheidungsverfahren, die vor dem 31.08.2009 in die Wege geleitet wurden, gibt es nochmals Besonderheiten zu beachten.
Der überlebende Ehepartner muss sich also regelmäßig darauf einrichten, dass ihm nach dem Tod seines Partners kein Erbrecht, kein Pflichtteil und auch kein Vermächtnis zustehen. Chancen hat der überlebende Ehepartner bei Existenz eines ihn begünstigenden letzten Willens nur dann, wenn er einem Gericht nachweisen kann, dass anzunehmen ist, dass der Erblasser die den Partner begünstigende Anordnung in seinem Testament auch für den Fall getroffen hat, dass sich das Ehepaar scheiden lässt, § 2077 Abs. 3 BGB.
Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gegen den Erben
Danach geht der überlebende Ehepartner in einem solchen Fall zwar in aller Regel in erbrechtlicher Hinsicht leer aus. Das bedeutet aber nicht, dass er nach dem Tod des Partners während eines laufenden Scheidungsverfahrens gar nichts bekommt.
Für den Fall, dass die Eheleute – wie häufig – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, steht dem überlebenden Ehepartner in jedem Fall ein Anspruch auf den Zugewinnausgleich zu.
Dieser Anspruch resultiert aus § 1371 Abs. 2 BGB und richtet sich gegen den Erben. Soweit der verstorbene Ehepartner demnach während des Bestands der Ehe mehr Vermögen erworben hat, als der überlebende Ehepartner, kann der überlebende Ehepartner einen Ausgleich des Zugewinns fordern.
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