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Zustimmung zur Scheidung lässt Erbrecht des Ehegatten entfallen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle - Beschluss vom 11.07.2013 - 6 W 106/13

  • Eheleute beantragen einvernehmlich die Scheidung - Dann stirbt der Mann
  • Ehefrau macht ein Erbrecht geltend
  • OLG verneint ein Erbrecht der Ehefrau

Das Oberlandesgericht Celle hatte darüber zu befinden, wie sich ein von einer Ehefrau eingereichter aber noch nicht vollzogener Scheidungsantrag auf ihr Erbrecht bei Ableben des (Noch-) Ehemannes auswirkt.

Der Erblasser war am 14.01.2013 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt lebte das Ehepaar bereits seit über einem Jahr getrennt. Beide hatten noch im Jahr 2012 die Scheidung der Ehe beantragt.

Ausgehend von diesem Sachverhalt war es eigentlich verwunderlich, dass die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes überhaupt auf die Idee gekommen war, dass ihr nach ihrem Mann noch ein gesetzliches Erbrecht zustehen kann.

Mit der Scheidung entfällt das Erbrecht des Ehepartners

Nach § 1933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten nämlich ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Nachdem der Ehemann, neben seiner Ehefrau, selber die Scheidung beantragt hatte, lagen die Voraussetzungen des § 1933 BGB dem Grunde nach unproblematisch vor.

Die Besonderheit in dem vom Gericht entschiedenen Fall lag aber darin, dass der eigene Scheidungsantrag des Ehemannes unwirksam war, weil er nach den Feststellungen eines psychiatrischen Gutachters geschäftsunfähig war. An der Unwirksamkeit des Scheidungsantrags änderte sich auch nichts dadurch, dass er von seinem leiblichen Sohn, der als sein Betreuer eingesetzt war, hierbei vertreten wurde.

Der Scheidungsantrag hätte nämlich zwingend der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedurft.

Nachlassgericht verweigert den Söhnen den beantragten Erbschein

Von der Unwirksamkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes war offenbar auch das Nachlassgericht ausgegangen, dass einen Erbscheinsantrag der leiblichen Söhne des Erblassers zurückgewiesen hatte.

Die Söhne hatten einen Erbschein beantragt, der sie je zur Hälfte als gesetzliche Erben ihres Vaters ausweisen sollte. Das Nachlassgericht sah aber auch noch die noch nicht geschiedene Ehefrau als gesetzliche Erbin und lehnte den Erlass des von den beiden Söhnen beantragten Erbscheins ab.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die beiden Söhne Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG wies das Nachlassgericht an, den von den beiden Söhnen des Erblassers beantragten Erbschein zu erteilen.

Oberlandesgericht korrigiert das Nachlassgericht

Nach Auffassung des OLG war die Ehefrau nämlich aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden, auch wenn der Scheidungsantrag des Ehemannes nicht wirksam gewesen war. § 1933 BGB greift nämlich ebenso ein, wenn der Erblasser der von seinem Partner beantragten Scheidung vor dem Erbfall zugestimmt hat.

Diese Zustimmung sahen die Richter des Beschwerdegerichts in dem eigenen (unwirksamen) Scheidungsantrag des Ehemannes.

Den eigenen Scheidungsantrag des Ehemannes deuteten die Richter in eine zumindest wirksame Zustimmung durch den Ehemann und Erblasser um, § 140 BGB. Bei dieser Zustimmung konnte der Ehemann von seinem als Betreuer eingesetzten Sohn wirksam vertreten werden, ohne dass das Betreuungsgericht hierzu seine Genehmigung hätte erteilen müssen.

Im Ergebnis wurde der Ehemann also von seinen leiblichen Kindern und nicht auch von seiner in Scheidung lebenden Ehefrau beerbt.

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