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Erbe weigert sich, dem Nachlassgericht Angaben zum Nachlasswert zu machen – Nachlassgericht schätzt den Nachlasswert auf 2 Millionen Euro!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 18.08.2021 – 10 W 69/21

  • Nachlassgericht fordert den Erben wiederholt auf, Angaben zum Nachlasswert zu machen
  • Nachdem der Erbe nicht reagiert, schätzt das Nachlassgericht den Wert auf 2 Mio. Euro
  • OLG kritisiert die Vorgehensweise des Nachlassgerichts als offensichtlich gesetzeswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm hatte eine etwas unkonventionelle Praxis des Amtsgerichts Bielefeld zu überprüfen.

In der Angelegenheit hatte der Betroffene am 28.11.2019 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins als alleiniger Erbe beantragt.

Im Zusammenhang mit diesem Antrag gab der Betroffene gegenüber dem Nachlassgericht an, dass in den Nachlass ein ¼-Anteil an einer Immobilie fallen würde.

Erbschein wird vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt

Der beantragte Erbschein wurde dem Betroffenen am 18.09.2020 vom Nachlassgericht erteilt.

Das Nachlassgericht übersandte dem Erben einen Fragebogen zur Ermittlung des Nachlasswertes, um die Gebühren für den Erbschein festsetzen zu können.

Trotz wiederholter Erinnerungen hielt es der Erbe aber nicht für notwendig, diesen Fragebogen an das Nachlassgericht zurück zu schicken.

Nachlassgericht schätzt den Nachlasswert auf 2 Mio. Euro

Dem Nachlassgericht platzte dann in der Folge offensichtlich der Kragen und es setzte mit Beschluss vom 08.12.2020 den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren auf stolze 2.000.000 Euro fest.

Zur Begründung führte das Gericht in diesem Beschluss aus, dass der angenommene Geschäftswert auf einer Schätzung beruhe. Im Nachlass befinde sich schließlich ein Anteil an einem Grundstück und offenbar auch Geldvermögen. 

Am 07.05.2021 legte der Betroffene gegen diese Festsetzung des Geschäftswertes Beschwerde ein. Er verwies unter anderem darauf, dass es ihm nach wie vor nicht möglich sei, konkrete Angaben zum Nachlasswert zu machen.

Oberlandesgericht entscheidet über Beschwerde

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, musste die Sache vom Oberlandesgericht entschieden werden.

Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da der Betroffene seine Beschwerde erst nach Ablauf der in diesem Fall geltenden sechsmonatigen Beschwerdefrist eingelegt hatte.

Das OLG baute dem betroffenen Erben aber eine Brücke:

Kosten dürfen vom Gericht nicht erhoben werden

Das OLG hatte nämlich erhebliche Zweifel, ob die Schätzung des Gegenstandswertes durch das Nachlassgericht und der auf Grundlage dieser Schätzung ergangene Gebührenrechnung für den Erbschein in Höhe von 6.673,50 Euro rechtlich korrekt waren.

Das OLG verwies in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift in § 21 Abs. 1 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare), wonach Kosten, die bei einer richtigen Behandlung der Sache nicht entstanden wären, vom Gericht nicht erhoben werden.

Eine solche unrichtige Sachbehandlung liege, so das OLG, jedenfalls dann vor, wenn „dem Gericht ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.“

Schätzung des Nachlassgerichts war unrealistisch

Ein solches Versehen könne nach Auffassung des OLG darin zu sehen sein, wenn ein Nachlassgericht anstatt eigene Ermittlungen gem. § 26 FamFG anzustellen, „eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt.“

Das OLG sah im konkreten Fall „nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür“, dass die vom Nachlassgericht vorgenommene Schätzung etwas mit der Realität zu tun haben könnte.

Obwohl die Beschwerde des betroffenen Erben also als unzulässig verworfen wurde, dürfte das Nachlassgericht nach den deutlichen Worten des OLG davon Abstand genommen haben, die Gebühren auf Grundlage des unrealistisch eingeschätzten Geschäftswertes beizutreiben. 

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