Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Falsche Angaben bei der Beantragung eines Erbscheins – Mögliche strafrechtliche Konsequenzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer beim Erbschein unrichtige Angaben macht, riskiert strafrechtlichen Ärger
  • Richtigkeit der Angaben ist eidesstattlich zu versichern
  • Eine falsche eidesstattliche Versicherung erfüllt einen Straftatbestand

Ein Erbschein ist für einen Erben ein wichtiges Dokument. Durch einen vom Nachlassgericht ausgestellten Erbschein erhält der Erbe ein offizielles Zeugnis über sein Erbrecht. Mit Hilfe des Erbscheins kann der Erbe über Erblasserkonten bei Banken und Sparkassen verfügen oder auch zum Nachlass gehörende Immobilien auf sich überschreiben oder unmittelbar veräußern.

Ein Erbschein ersetzt aber nicht die materiellrechtliche Berechtigung des Erben. Ein Erbschein gibt immer nur eine momentane Einschätzung der Erbfolge durch das Nachlassgericht wieder. Dabei ist das Nachlassgericht weitestgehend auf die Angaben des Antragstellers angewiesen.

Entsprechen die Angaben des Antragsstellers im Erbscheinverfahren nicht der Wahrheit, dann ist der Erbschein unrichtig. Die tatsächliche (Erb-) Rechtslage stimmt in diesen Fällen mit den Angaben im Erbschein nicht überein. Erfährt das Nachlassgericht von dieser Unrichtigkeit des Erbscheins, so zieht es den Erbschein ein und nimmt damit dem im Erbschein – irrtümlich – ausgewiesenen Erben die so wichtige Legitimationsgrundlage.

Die Richtigkeit der Angaben im Erbscheinverfahren ist nachzuweisen

Um zu verhindern, dass im Erbschein ein Erbe ausgewiesen wird, der entweder gar nicht oder zumindest nicht alleine der Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, läuft das Erbscheinverfahren nach strengen formalen Regeln ab.

Das Nachlassgericht verlangt insbesondere von demjenigen, der in dem Erbscheinsantrag ein Erbrecht für sich reklamiert, dass er sein Erbrecht dezidiert nachweist.

Der Antragsteller muss durch die Vorlage von Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden, Abstammungsurkunden oder auch durch einen Auszug aus dem Familienbuch dem Nachlassgericht gegenüber sein Verhältnis zum Erblasser nachweisen.

Beruht das geltend gemachte Erbrecht auf einem Testament oder Erbvertrag, dann ist auch dieser Umstand im Antrag auf Erteilung des Erbscheins anzugeben.

Über solche harten durch Urkunden belegbare Fakten sind vom Antragsteller im Erbscheinsantrag aber dem Nachlassgericht auch noch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.

So hat der Antragsteller, der ein gesetzliches Erbrecht geltend macht, zum Beispiel nach § 2354 Abs.1 Nr. 3 BGB anzugeben, „ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde.“

 Ebenfalls erwartet das Nachlassgericht vom gesetzlichen Erben Angaben zu der Frage, ob nicht gegebenenfalls ein Testament vorhanden ist, das die Erbfolge abweichend vom Gesetz vorrangig regeln würde.

Antragsteller hat eidesstattliche Versicherung abzugeben

Diese zuletzt genannten Punkte können vom Antragsteller nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Vielmehr muss sich das Nachlassgericht darauf verlassen können, dass der Antragsteller im Rahmen seines Antrags zutreffende Angaben macht.

Dabei belässt es das Nachlassgericht aber nicht dabei, den Antragsteller an seine grundsätzliche Wahrheitspflicht zu erinnern. Vielmehr verlangt das Gericht vom Antragsteller in aller Regel, dass er die Richtigkeit seiner nicht durch öffentliche Urkunden belegbaren Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigt.

Derjenige gesetzliche Erbe, der in seinem Erbscheinsantrag also angibt, dass es außer ihm keine weiteren gesetzlichen Erben gibt und dass ebenso wenig ein vorrangiges Testament hinterlassen wurde, muss die Richtigkeit dieser Angaben gegenüber dem Nachlassgericht an Eides statt versichern.

Strafbarkeit bei falscher eidesstattlicher Versicherung

Immer wieder kommt es vor, dass Erben der Versuchung nicht widerstehen können und im Rahmen des Erbscheinantrages wissentlich unzutreffende Angaben machen. Unterschlägt der Antragsteller wider besseren Wissen dem Nachlassgericht weitere potentielle Erben oder ein existierendes Testament und bekräftigt er diese Angaben in der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung, dann kann er die auf diesem Weg erschlichene Erbschaft gegebenenfalls nur kurz genießen.

Stellen sich die gemachten Angaben und die eidesstattliche Versicherung nämlich im Nachhinein nachweisbar als unzutreffend heraus und kann der Nachweis geführt werden, dass der Antragsteller zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, dann steht dem falschen Erben ein Strafverfahren wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB (Strafgesetzbuch) ins Haus.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Neben diesem Straftatbestand kommt bei wissentlich falschen Angaben im Erbscheinsverfahren in aller Regel auch der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB zu Lasten des tatsächlichen Erben in Betracht.

Auch hier erwartet einen Straftäter im Regelfall eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

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