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Erbin eines Architekten kann keinen immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts geltend machen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 19.02.2013 – I-20 U 48/12

  • Architekt plant ein Schulgebäude
  • Nach dem Tod des Architekten will die Gemeinde das Schuldgebäude umbauen
  • Witwe des Architekten macht Urheberrecht Ihres verstorbenen Mannes geltend und stellt sich dem Umbau entgegen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu klären, ob der Alleinerbin eines Architekten Schmerzensgeldansprüche zustehen, wenn eine Gemeinde ein vom Architekten zu Lebzeiten geplantes Schulgebäude ohne Einverständnis der Alleinerbin umbaut und saniert.

Der Architekt und Erblasser war im Jahr 1994 verstorben und wurde von seiner Ehefrau beerbt.

Er hatte für die beklagte Gemeinde in den 60er Jahren eine Ganztagesrealschule entworfen und geplant. Im Jahr 2008 schrieb die Gemeinde als Eigentümerin der Immobilie Sanierungs- und Umbaumaßnahmen aus.

Witwe des Architekten macht Urheberrecht geltend

Die Witwe des Architekten wandte sich daraufhin an die Gemeinde, wies darauf hin, dass es sich bei dem von ihrem Mann geplanten Gebäude um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele und forderte die Gemeinde auf, Auskunft über den genauen Umfang der geplanten Arbeiten zu erteilen.

Die Gemeinde wies diesen Auskunftsanspruch der Erbin zurück und stellte sich auf den Standpunkt, dass die von dem verstorbenen Architekten geplante Schule gar nicht urheberrechtsfähig sei.

Die Witwe des Architekten holte sodann bei einem Sachverständigen für einen Betrag in Höhe von über 17.000 Euro ein für ihre Zwecke selbstverständlich positives Privatgutachten ein, das den Urheberrechtsschutz der von ihrem Mann geplanten Schule zweifelsfrei bestätigte.

Gestützt auf dieses Gutachten erhob die Witwe des Architekten sodann Klage.

Witwe verklagt die Gemeinde auf Schadensersatz

Sie verlangte von der Gemeinde Auskunft über die konkret geplanten Arbeiten an der Schule, Erstattung der Gutachterkosten sowie den Ersatz immateriellen Schadens wegen Verletzung des ihr kraft Erbrecht zustehenden Urheberpersönlichkeitsrechts.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil erster Instanz legte die Witwe des Architekten Berufung zum OLG ein.

Die Klage wurde jedoch auch vom Berufungsgericht in vollem Umfang abgewiesen.

Dabei unterstellte das OLG ohne nähere Prüfung zugunsten der Klägerin, dass die von dem Erblasser geplante Schule Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (Kunst- und Urhebergesetz) sei. Trotzdem würden die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht zustehen, so das Gericht.

OLG weist die Klage als unbegründet ab

Einen Auskunftsanspruch lehnte das Gericht in Ermangelung einer tauglichen Anspruchsgrundlage ab. Der Ersatz der Kosten für den von der Klägerin eingeschalteten Gutachter scheitere, so das OLG, jedenfalls daran, dass private Gutachterkosten keinen ersatzfähigen Schaden nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG darstellen würden.

Ausführlicher begründete das Gericht die Ablehnung des von der Architektenwitwe geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens. Dieser stehe der Klägerin nicht zu, da ein entsprechender Anspruch, so er überhaupt besteht, nicht auf den Erben übergeht. Einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens könne immer nur der in seinen Rechten verletzte Urheber selber geltend machen, nie dessen Erben.

Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens für die Erben würde dem Zweck dieser Kompensation, nämlich dem Verletzten eine Genugtuung für den erlittenen Eingriff in seine Rechte zu geben, zuwiderlaufen. In dieser Frage abweichenden Literturmeinungen wollte sich das OLG nicht anschließen.

Nach seinem Ableben könne der Urheber denklogisch „nicht mehr schwerwiegend in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen betroffen“ sein, was, so das OLG Düsseldorf, auch einer Geldentschädigung für die Erben des Urhebers entgegenstehe.

Die Klage wurde danach auch vom OLG abgewiesen, eine Revision zum BGH nicht zugelassen.

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