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Testamentsvollstreckerin verteilt den Nachlass falsch – Anspruch auf Schadensersatz für Miterbin!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Urteil vom 13.03.2019 – 20 U 1345/18

  • Erblasserin macht im Testament konkrete Vorgaben für die Verteilung der Erbschaft
  • Testamentsvollstreckerin ignoriert diese Vorgaben
  • Miterbin erleidet einen finanziellen Schaden und verklagt die Testamentsvollstreckerin mit Erfolg

Das Oberlandesgericht München hatte über einen Schadensersatzanspruch einer Miterbin gegen eine Testamentsvollstreckerin zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin ihre fünf Töchter in einem Testament zu gleichen Teilen als befreite Vorerben eingesetzt.

Weiter hatte die Erblasserin in ihrem Testament eine Rechtsanwältin und Steuerberaterin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.

Vorempfänge sollen ausgeglichen werden

Schließlich fand sich in einem Testament der Erblasserin die Anordnung, dass sich zwei der Töchter lebzeitige Vorempfänge in Höhe von 83.586,00 Euro bzw. 35.000,00 Euro auf ihr Erbe anrechnen lassen müssen.

Nach dem Tod der Erblasserin trat die Testamentsvollstreckerin ihr Amt an und verwertete den Nachlass. Der Gesamtnachlasswert bezifferte sich danach auf einen Betrag in Höhe von 779.730,87 Euro.

Nachfolgend verteilte die Testamentsvollstreckerin den vorhandenen Nachlass und überwies an jede der fünf Töchter einen Betrag in Höhe von 154.000,00 Euro.

Testamentsvollstreckerin übersieht die Vorgaben im Testament

Die Testamentsvollstreckerin übersah dabei allerdings, dass von der Erblasserin in einem Testament angeordnet worden war, dass bei zwei der Miterbinnen ein Vorempfang in fünfstelliger Höhe zu berücksichtigen sei.

Die Testamentsvollstreckerin erkannte ihren Fehler zwar und forderte bei einer Erbin, die zuviel Geld bekommen hatte, den fehlerhaft ausgezahlten Betrag zurück. Auf diese Rückzahlungsbitte reagierte die betroffene Miterbin aber bis zuletzt nicht.

Daraufhin forderte eine Miterbin, die zu Lebzeiten keine Zuwendungen von ihrer Mutter erhalten hatte, die Testamentsvollstreckerin auf, ihr einen Betrag in Höhe von 23.713,00 Euro zu erstatten.

Miterbin fordert über 20.000 Euro von der Testamentsvollstreckerin

Dieser Betrag, so der Vortrag der Miterbin, hätte ihr über die bereits erhaltenen 154.000,00 Euro hinaus zugestanden, wenn die Testamentsvollstreckerin die Anweisungen der Erblasserin und die Vorempfänge an zwei der Miterbinnen im Rahmen der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt hätte.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, verklagte die betroffene Miterbin die Testamentsvollstreckerin auf Schadensersatz in Höhe von 23.713,00 Euro.

Berufung gegen Urteil des Landgerichts bleibt erfolglos

Das Landgericht gab der Klage der betroffenen Miterbin statt. Gegen das Urteil des Landgerichts legte die beklagte Testamentsvollstreckerin aber Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Berufung im Wesentlichen als unbegründet zurück. Es billigte der Testamentsvollstreckerin lediglich zu, dass sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch lediglich Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der betroffenen Miterbin gegen die Erbengemeinschaft erfüllen muss.

In der Begründung seiner Entscheidung legte das OLG dar, dass die Testamentsvollstreckerin die Vorgaben der Erblasserin nicht berücksichtigt habe, daher bei der betroffenen Miterbin ein Schaden entstanden sei, für den die Testamentsvollstreckerin nach § 2219 BGB gerade stehen müsse.

Dabei betonte das Gericht, dass auch der Umstand, dass die klagende Miterbin lediglich als Vorerbin eingesetzt gewesen sei, einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen stehen würde, da sie als befreite Vorerbin zum Verbrauch der zugewendeten Geldmittel berechtigt gewesen sei.

Im Ergebnis musste die beklagte Testamentsvollstreckerin nicht nur den eingeklagten Betrag an die Miterbin bezahlen, sondern auch die entstandenen Verfahrenskosten für zwei Instanzen übernehmen.

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