Zwei Betreuer des Erblassers können nach dem Erbfall an einem Gerichtsstand auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden
OLG Hamm – Beschluss vom 19.11.2018 – 32 SA 52/18
- Testamentsvollstrecker fordern von Betreuern des Erblassers Schadensersatz
- Ein Betreuer wendet ein, dass das angerufene Gericht unzuständig ist
- OLG klärt die Frage der Zuständigkeit des Gerichts
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Frage zu befinden, an welchem Ort zwei Betreuer, die zu Lebzeiten eines Erblassers auch dessen Vermögensangelegenheiten besorgt hatten, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.
In der Angelegenheit stand der spätere Erblasser unter Betreuung. Das zuständige Gericht hatte dem späteren Erblasser einen Haupt- und einen Ersatzbetreuer zugeordnet.
Die Betreuer sollten sich für den späteren Erblasser unter anderem um Angelegenheiten der Vermögenssorge kümmern.
Betreuer werden auf Schadensersatz in Anspruch genommen
Diese ihnen zugewiesenen Aufgaben erledigten die Betreuer aber offensichtlich nur höchst mangelhaft.
Nach dem Ableben des Erblassers forderten nämlich die Testamentsvollstrecker von den beiden Betreuern Schadensersatz in Höhe von 340.216,28 Euro.
Der Vorwurf, den die Testamentsvollstrecker den Betreuern machte, lautete: Die Betreuer hätten durch pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Vermögenssorge das Vermögen des Erblassers in Höhe eines sechsstelligen Betrages geschädigt.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, ging die Sache zu Gericht. Die Testamentsvollstrecker erhoben gegen beide Betreuer Klage zum Landgericht E.
Welches Gericht ist für die Klage örtlich zuständig?
Im Rahmen des Klageverfahrens verteidigte sich einer der beiden Betreuer mit dem Argument, dass das Landgericht E für ihn gar nicht zuständig sei, da er seinen Wohnsitz und damit auch seinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts I habe.
Das Landgericht ging auf diese Argumente des betroffenen Betreuers ein und ließ durchblicken, dass es sich für die gegen den im Bezirk des Landgerichts wohnenden Betreuer erhobene Klage als örtlich unzuständig ansehen würde.
Die Kläger machten aber für die Klage gegen beide Betreuer den besonderen Gerichtsstand der Vermögensverwaltung nach § 31 ZPO (Zivilprozessordnung) geltend und wollten das Verfahren damit beim Landgericht E bündeln.
Nachdem das Landgericht diesem Einwand nicht folgen wollte, beantragten die Kläger daraufhin die Gerichtsstandbestimmung durch das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
OLG bestimmt zuständiges Landgericht
Das OLG gab dem Antrag der Kläger statt und bestimmte das Landgericht E als dasjenige Gericht, das sowohl für die Klage gegen Betreuer A als auch für die Klage gegen Betreuer B zuständig ist.
Das OLG bejahte in der Begründung seiner Entscheidung das Vorliegen eines besonderen Gerichtsstands des Landgerichts E nach § 31 ZPO sowohl für die Klage gegen Betreuer A als auch für die Klage gegen Betreuer B.
Die Vermögensbetreuung sei von beiden Betreuern vorwiegend am Wohnort des Betreuten im Bereich des Landgerichtbezirkes E vorgenommen worden.
Damit war ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen beide beklagten Betreuer gegeben und die Zuständigkeit des Landgerichts E konnte vom OLG festgestellt werden.
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