Betreuung und Erbschaft – Was darf, was kann der Betreuer veranlassen?
- Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betreuten
- Viele Handlungen im Erbrecht muss sich der Betreuer vom Betreuungsgericht genehmigen lassen
- Ein Testament kann nur der Betreute selber verfassen
Wenn ein volljähriger Mensch nicht mehr in der Lage ist, den Lebensalltag zu bewältigen und sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, dann wird ihm in aller Regel ein Betreuer zu Seite gestellt, § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Je nach Notwendigkeit vertritt der Betreuer dann in allen anfallenden Angelegenheiten. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
Die Betreuung umfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten, die für eine umfassende Versorgung des Betreuten notwendig sind, § 1901 BGB. Hierzu gehört für den Betreuer oft auch die Aufgabe, sich um das Vermögen des Betroffenen zu kümmern.
Im Rahmen der Vermögenssorge für einen Betreuten gibt es immer wieder Schnittpunkte zum Erbrecht.
Betreute Person kann Erbschaft machen
So kann der Betreute eine Erbschaft machen, es kann zu seinen Gunsten ein Pflichtteilsrecht bestehen oder es ist zugunsten des Betreuten ein Vermächtnis ausgesetzt worden.
Ebenso kann sich für den Betreuten – und den Betreuer – die Frage stellen, ob eine Erbschaft nicht besser ausgeschlagen werden sollte.
Auch stellt sich zuweilen die Frage, ob nach Anordnung einer Betreuung ein existierender Erbvertrag oder ein Testament noch geändert oder widerrufen werden kann.
In all diesen Fragen ist grundsätzlich immer zu berücksichtigen, dass das Gesetz zum Schutz des Betreuten ein sehr engmaschiges Netz von Normen vorsieht, die verhindern sollen, dass der Betreuer Entscheidungen zum Nachteil des Betreuten (und eher zum eigenen Wohl) trifft.
Der Betreuer wird bei seiner Tätigkeit grundsätzlich vom Betreuungsgericht überprüft. Für wirtschaftlich besonders wichtige Geschäfte sieht das Gesetz weiter vor, dass diese Geschäfte vom Betreuer für den Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam vorgenommen werden können, §§ 1908i, 1821, 1822 BGB.
Für den Bereich des Erbrechts ergeben sich daher folgende Konsequenzen:
Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
Während der Betreuer für die Erklärung der Annahme einer Erbschaft keine Genehmigung durch das Betreuungsgericht benötigt, bedarf der Betreuer für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft einer betreuungsrechtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht kann auch nach einer bereits erklärten Ausschlagung beim Nachlassgericht eingereicht werden. Jedenfalls muss die betreuungsgerichtliche Genehmigung aber innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen beim Nachlassgericht eingereicht werden. Gegebenenfalls kommt hier eine Hemmung des Fristablaufs in Frage.
Es gibt Gerichtsurteile, die die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch den Betreuer grundsätzlich als sittenwidrig ansehen.
Ausschlagung Vermächtnis oder Pflichtteil
Hat sich der Betreuer dazu entschieden, für den Betreuten ein zu dessen Gunsten ausgesetztes Vermächtnis auszuschlagen oder will der Betreuer ein zu Gunsten des Betreuten bestehendes Pflichtteilsrecht nicht geltend machen, so benötigt er hierfür wiederum die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages
Soweit der Betreuer im Interesse des Betreuten ein Testament oder einen Erbvertrag anfechten will, so kann der nach § 1817 BGB befreite Betreuer die Anfechtungserklärung im Namen des Betreuten abgeben, ohne die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.
Anderenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts auch für die Anfechtungserklärung erforderlich.
Erklärung eines Erbverzichts
Gleich ob der Betreute bei dem Abschluss eines Erbverzichtvertrages auf der Seite des Verzichtenden oder des Erblassers erscheint, bedarf der Betreuer bei entsprechendem Tätigwerden der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages
Ein Testament oder Erbvertrag ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, dass der Betreuer nie stellvertretend für den Betreuten vornehmen kann.
Ein Testament oder Erbvertrag kann ein unter Betreuung stehender Betroffener stets nur dann errichten, wenn er im Sinne von § 2229 BGB testierfähig bzw. voll geschäftsfähig ist.
Auch der Widerruf eines Testaments setzt die Testierfähigkeit des Betroffenen voraus.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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