Schadensersatzpflicht des Anwalts, wenn dieser seinen Mandanten nicht ausreichend über Kostenrisiken aufklärt
AG München – Urteil vom 14.04.2015 – 251 C 17057/14
- Beteiligter wendet gegen Testament ein, dass die Erblasserin tesierunfähig gewesen ist
- Gericht holt zu er Frage ein Gutachten ein, das über 3.000 Euro an Kosten verursacht
- Anwalt des Beteiligten klärt seinen Mandanten nicht darüber auf, dass er Kosten des Gutachtens übernehmen muss
Das Amtsgericht München hatte über einen Schadensersatzanspruch zu entscheiden, den ein Mandant gegen seinen Anwalt geltend gemacht hatte, nachdem er von diesem zu Kostenrisiken in einem Nachlassverfahren nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war.
Die Mutter des Klägers war im September 2007 verstorben. Sie hatte noch im Juli 2007 ein notarielles Testament verfasst, in dem sie ihre Tochter als alleinige Erbin einsetzte.
Der spätere Kläger hatte sich noch im November 2007 an das zuständige Nachlassgericht gewandt und dort Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments seiner Mutter geäußert. Nach Rückfrage des Nachlassgerichts, ob er seine Einwendungen gegen das Testament aufrecht erhalten wolle, teilte der spätere Kläger mit, dass er sich nach anwaltlicher Beratung wieder melden wolle.
Beteiligter mandatiert Anwalt mit seiner Vertretung
Anfang Februar 2008 beauftragte der spätere Kläger eine Anwaltskanzlei mit seiner Vertretung im anhängigen Nachlassverfahren. Noch im Februar 2008 meldete sich dann die Anwaltskanzlei für den späteren Kläger beim Nachlassgericht.
In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig gewesen sein und man regte beim Nachlassgericht an, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Dieser Anregung kam das Nachlassgericht nach und beauftragte einen Gutachter. Dieser kam allerdings zu der Überzeugung, dass die Erblasserin nicht testierunfähig gewesen, das Testament mithin wirksam sei.
Für das Gutachten fallen Kosten von über 3.000 Euro an
Für das Gutachten fielen Kosten in Höhe von 3.180,87 Euro an.
Diese Kosten für die Einholung des Gutachtens wurden dem späteren Kläger vom Gericht auferlegt.
Diese Kostenpflicht wollte der spätere Kläger aber nicht auf sich sitzen lassen. Er vertrat vielmehr die Auffassung, dass sein Anwalt die Kosten übernehmen solle, da dieser ihn über das offensichtliche Kostenrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe.
Der Anwalt, so der spätere Kläger, habe ihm vielmehr versichert, dass die Kosten für die Einholung eines Gutachtens im Erbscheinverfahren stets der Erbe als Antragsteller zu bezahlen habe. Hätte er gewusst, dass auch ihn als Beteiligten ein Kostenrisiko treffe, hätte er den Einwand der Testierunfähigkeit seiner Mutter fallen gelassen und nicht weiter verfolgt.
Anwalt klärt seinen Mandanten nicht ausreichend über Kostenrisiken auf
Der betroffene Anwalt wandte gegen die Forderung ein, dass er seinem Mandanten lediglich gesagt habe, dass die Kosten im Erbscheinverfahren „in der Regel“ vom Erben zu tragen seien.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen Anwalt und Mandant nicht zustande kam, verklagte der Mandant seinen rechtlichen Berater.
Das Amtsgericht München gab der Klage statt.
In der Begründung seiner Entscheidung verwies das AG München grundlegend auf Rechtsprechung zur anwaltlichen Aufklärungspflicht. Danach habe der Anwalt seinen Mandanten „umfassend und erschöpfend“ zu belehren. Er habe seinen Mandanten vor Nachteilen zu bewahren, soweit solche „vorhersehbar und vermeidbar“ gewesen seien. Der Anwalt habe seinem Mandanten jedenfalls den sichersten Weg vorzuschlagen.
Gericht bestätigt Haftung des Anwalts
Dies vorausgeschickt sah das Amtsgericht eine Haftung des Anwalts deswegen gegeben, da er seinen Mandanten bereits nach eigenem Vortrag über das Kostenrisiko nicht ausreichend aufgeklärt habe.
Der Anwalt habe seinem Mandanten das bestehende Kostenrisiko für die Gutachterkosten insbesondere nicht „klar vor Augen geführt“. Der Hinweis, wonach „in der Regel“ der Erbe die Kosten des Verfahrens zu übernehmen habe, sei jedenfalls nicht ausreichend gewesen.
Ebenso ließ das Gericht den Einwand des Anwalts nicht gelten, wonach der Schaden auch bei pflichtgemäßer Belehrung eingetreten wäre. Hier glaubte das Gericht nämlich dem Vortrag des Klägers, wonach er seine Einwände fallen gelassen hätte, wenn er von dem Kostenrisiko gewusst hätte.
Nach alledem waren die Kosten für das Gutachten von der Anwaltskanzlei zu übernehmen.
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