Wie der Nachlass durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers auf den Todesfall geschmälert werden kann!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nicht immer gehört das gesamte Vermögen des Erblassers den Erben
  • Erblasser kann über sein Vermögen durch auf den Todesfall gerichtete Rechtsgeschäfte verfügen
  • Über den Tod hinaus geltende Vollmachten des Erblassers binden die Erben

Der Tod eines Menschen stellt in Bezug auf das Vermögen des Verstorbenen eine Zäsur dar.

Was zu Lebzeiten noch dem Erblasser gehört hat, geht mit dessen Ableben in das Eigentum des oder der Erben des Verstorbenen über.

Hatte der Erblasser also beispielsweise an seinem Todestag einen Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro auf seinem Bankkonto und eine Eigentumswohnung, dann gehört dieser Geldbetrag und die Immobilie mit dem Erbfall dem Erben.

Der Erwerb kraft Erbrecht vollzieht sich automatisch

Der Erbe muss dabei für den Erwerb des Nachlassvermögens grundsätzlich nichts unternehmen. Der Übergang des Eigentums vollzieht sich rechtlich vielmehr von selbst und automatisch, § 1922 Abs. 1 BGB.

Es gibt aber Ausnahmen von dem Grundsatz, dass das komplette zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen des Erblassers auf den Erben übergeht.

Der Erblasser hat es nämlich durch entsprechende lebzeitige Anordnungen in der Hand, sein Vermögen ganz oder in Teilen außerhalb des Erbrechts und damit am Nachlass vorbei auf eine andere Person zu übertragen.

Lebzeitige Schenkungen sind dem Erblasser immer möglich

Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, dass der Erblasser sein Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken und weggeben kann.

Die deutsche Rechtsordnung lässt vielmehr Konstruktionen zu, die es dem Erblasser erlauben, sein Vermögen bis zum letzten Tag zu behalten und trotzdem dafür zu sorgen, dass das Vermögen nicht in den seinen Erben zustehenden Nachlass fällt.

Am weitesten verbreitet sind in diesem Zusammenhang so genannte Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall.

Gegenüber der Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten benennen

Solche Verträge kann der Erblasser zu Lebzeiten zum Beispiel mit seiner Bank oder einem Lebensversicherungsunternehmen abschließen.

Inhalt eines solchen Vertrages ist, dass eine vom Erblasser konkret zu benennende Person nach dem Ableben des Erblassers Bankvermögen oder eine Versicherungsleistung erhalten soll.

Bank bzw. Lebensversicherer treten dann nach dem Eintritt des Erblassers gleichsam als Bote des Erblassers auf und überbringen der begünstigten Person die frohe Botschaft von der Vermögenszuwendung durch den Erblasser.

Erblasser leitet Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten ein

Solche vom Erblasser bereits zu Lebzeiten eingeleitete Transaktionen werden von der Rechtsordnung als „Rechtsgeschäft unter Lebenden“ angesehen und haben rechtlich mit dem Erbrecht nichts zu tun.

Entsprechend fallen die durch einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall betroffenen Vermögenswerte grundsätzlich nicht in den Nachlass … der Erbe hat hier das Nachsehen.

Eine Vollmacht kann über den Tod hinaus wirksam sein

Ähnlich verhält es sich auch, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine dritte Person mit einer über seinen Tod hinaus gültigen Vollmacht ausgestattet und dem Bevollmächtigten mit einem bestimmten nach seinem Ableben auszuführenden Auftrag betraut hat.

Solange die Vollmacht wirksam und nicht widerrufen ist, hat der Bevollmächtigte die Befugnis, in Vertretung der Erben über das zu Erfüllung seines Auftrages nötige Vermögen des Erblassers zu verfügen.

Auch in diesem Fall kann der Nachlass also durch lebzeitige und für den Todesfall getroffene Anordnungen des Erblassers empfindlich geschmälert werden.

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