Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Der Nacherbfall ist eingetreten – Welche Rechte hat der Nacherbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nacherbe kann Herausgabe des Nachlasses und Auskunft verlangen
  • Es muss zwischen befreiter und nicht befreiter Vorerbschaft unterschieden werden
  • Vorerbe muss die Richtigkeit seiner Angaben gegebenenfalls eidesstattlich versichern

Durch die Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft hat der Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen an mehrere Generationen von Erben weiterzugeben.

Nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Erblasser die Möglichkeit in seinem Testament gleichsam zwei Erben hintereinander einzusetzen. Nach dem Tod des Erblassers erhält zunächst der so genannte Vorerbe den kompletten Nachlass. Zu einem späteren Zeitpunkt, meist mit dem Ableben des Vorerben, wird dann der so genannte Nacherbe neuer Eigentümer des Erblasservermögens.

In der Praxis ist diese Konstruktion häufig bei der Regelung der Erbfolge innerhalb einer Familie anzutreffen. Der Familienvater und Erblasser setzt seine Ehefrau als Vorerbin ein; Nacherben sollen die Kinder sein.

Auf diesem Weg hat der Familienvater seine Ehefrau wirtschaftlich abgesichert und stellt aber gleichzeitig sicher, dass sein Vermögen in der Familie bleibt und am Ende an die Kinder übertragen wird.

Vor- und Nacherbschaft birgt Konfliktstoff

Die Abwicklung einer Vor- und Nacherbschaft verläuft nicht immer ganz konfliktfrei. Insbesondere im Verhältnis des Vor- zum Nacherben gibt es regelmäßig Reibungen.

Dies wird auch zu dem Zeitpunkt sichtbar, zu dem der (vom Nacherben manchmal lang ersehnte) Nacherbfall eintritt.

Zu diesem Zeitpunkt ist der noch vom Erblasser vorgesehene Übergang des Erblasservermögens vom Vorerben auf den Nacherben zu vollziehen.

Was sich in der Theorie einfach anhört, führt in der Praxis nur allzu häufig zu Problemen.

Nacherbe muss sich oft mit den Erben des Vorerben auseinandersetzen

Diese Schwierigkeiten bei Eintritt des Nacherbfalls erklären sich zwanglos bereits aus der Tatsache, dass oft einer der beiden Protagonisten Vor- und Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr vorhanden ist. Regelmäßig tritt der Nacherbfall nämlich mit dem Tod des Vorerben ein.

Seine Ansprüche hat der Nacherbe demnach regelmäßig mit dem oder den Erben des Vorerben zu klären.

Dabei konzentrieren sich die Ansprüche des Nacherben im Nacherbfall auf zwei Aspekte: Zum einen kann er die Herausgabe des Nachlasses verlangen und zum anderen ist ihm der Vorerbe (bzw. dessen Erben) auskunftspflichtig, wie er während der Zeit der Vorerbschaft mit dem Nachlass umgegangen ist.

Dabei muss sowohl für den Herausgabeanspruch des Nacherben als auch für den Anspruch auf Auskunft danach differenziert werden, ob der Vorerbe vom Erblasser als „befreiter“ oder als „nicht befreiter“ Vorerbe eingesetzt worden ist.

Der befreite Vorerbe ist privilegiert

Ein nicht befreiter Vorerbe hat grundsätzlich weniger Rechte als ein befreiter Vorerbe. Gemeinsam ist beiden nur, dass sie Nachlassvermögen während der Zeit der Vorerbschaft nicht verschenken dürfen, §§ 2138 Abs. 2, 2113 Abs. 2 BGB.
Ein nicht befreiter Vorerbe hat dem Nacherben nach § 2130 Abs. 1 BGB den Nachlass in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft ergibt.

Hat der Vorerbe den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet, steht dem Nacherben mithin ein Schadensersatzanspruch zu.

Ein befreiter Vorerbe ist hingegen privilegiert. Er ist nach § 2138 Abs. 1 BGB nur zur Herausgabe der Nachlassgegenstände verpflichtet, die sich zum Zeitpunkt des Nacherbfalls noch bei ihm befinden. Freilich muss auch der befreite Vorerbe so genannte Surrogate an den Nacherben herausgeben, also Vermögenswerte, die der Vorerbe mit Nachlassmitteln erworben hat.

Auch in Bezug auf den Auskunftsanspruch des Nacherben muss wieder zwischen der befreiten und der nicht befreiten Vorerbschaft unterschieden werden.

Der nicht befreite Vorerbe muss Rechenschaft ablegen

Der nicht befreite Vorerbe ist verpflichtet, auf Verlangen des Nacherben hin Rechenschaft über die Verwaltung der Erbschaft abzulegen, §§ 2130 Abs. 2, 259 BGB.

Der befreite Erbe muss hingegen nicht Rechenschaft ablegen. Von einem befreiten Vorerben kann der Nacherbe aber verlangen, dass der Vorerbe ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass erstellt, § 2130 Abs. 1, 260 BGB.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechenschaftsbericht bzw. Bestandsverzeichnis hat der Nacherbe gegebenenfalls an Eides statt zu versichern, §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Nacherbfall tritt ein – Welche Rechte hat der Nacherbe? – Was muss der Vorerbe beachten?
Wann tritt der Nacherbfall ein?
Die Herausgabepflicht des Vorerben – Was bekommt der Nacherbe?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht