Soll der Bevollmächtigte dem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls zur Rechenschaft verpflichtet sein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Erblasser eine Vollmacht erteilt, dann muss der Bevollmächtigte nach dem Eintritt des Erbfalls grundsätzlich Rechenschaft ablegen
  • Der Erblasser kann die Rechenschaftspflicht in seiner Vollmacht ausschließen
  • Ein Missbrauch der Vollmacht bleibt in diesem Fall möglicherweise ungeahndet

Die Erteilung einer Vollmacht an eine nahe stehende Person dient dazu, dass finanzielle, gesundheitliche oder rechtliche Angelegenheiten im Bedarfsfall von der bevollmächtigten Person für den Vollmachtgeber entschieden werden können.

So ist es alles andere als ungewöhnlich, dass Eltern einem ihrer Kinder im hohen Alter eine Vollmacht erteilen, damit die Eltern von diesem bevollmächtigten Kind so gut es geht unterstützt werden können.

Die Erteilung einer Vollmacht verschafft dem Bevollmächtigten in aller Regel eine mächtige Stellung.

Eine Bankvollmacht wird oft missbraucht

In vielen Fällen räumt der Vollmachtgeber der bevollmächtigten Person nämlich auch das Recht ein, Verfügungen über das Geld und die Bankkonten des Vollmachtgebers zu treffen.

Auch so eine Bankvollmacht kann sehr viel Sinn ergeben, wenn die bevollmächtigte Vertrauensperson mit der Vollmacht ehrlich, fair und alleine im Sinne des Vollmachtgebers umgeht.

Zahllose Gerichtsprozesse zeigen, dass Vollmachtinhaber sich nicht immer an dem Wohl und dem Interesse des Vollmachtgebers orientieren.

Ein Missbrauch der Vollmacht findet oft bereits Jahre vor dem Erbfall statt

In vielen Erbfällen sorgen Beteiligte mit Hilfe einer Vollmacht vielmehr dafür, dass der Nachlass ganz oder in Teilen bereits weit vor dem Erbfall auf sie übertragen wird.

Soweit solche mithilfe der Vollmacht durchgeführten Vermögenstransaktionen ohne oder sogar gegen den Willen des Vollmachtgebers ausgeführt wurden, droht dem Bevollmächtigten nach dem Erbfall eine eher ungemütliche Zeit.

Wenn sich nach dem Ableben des Vollmachtgebers nämlich herausstellt, dass sich die bevollmächtigte Person mit Hilfe der Vollmacht an dem Vermögen des Vollmachtgebers vergriffen hat, dann sieht sich der Bevollmächtigte schneller als ihm lieb ist mit umfangreichen Auskunftsansprüchen von anderen Beteiligten und Erben konfrontiert.

Der Auskunftsanspruch des Erben ist umfassend

Nach § 666 BGB i.V.m. § 1922 BGB muss der Bevollmächtigte dem oder den Erben nämlich umfassend darüber Rechenschaft ablegen, was er mit der Vollmacht angestellt und welche Rechtsgeschäfte er vorgenommen hat.

Solche Auskunftsklagen sind vor Gericht dann meist der Aufgalopp zu darauf folgenden Zahlungsklagen gegen die bevollmächtigte Person.

Gerade im engen Familienkreis, wenn z.B. nur eines der Kinder eine Vollmacht erhalten und eher unorthodox eingesetzt hat, kann der nach dem Gesetz für die nicht bevollmächtigten Kinder bestehende Auskunftsanspruch den Bevollmächtigten jahrelang beschäftigen.

Der Vollmachtgeber kann die Rechenschaftspflicht ausschließen

Wenn Eltern einem solchen Szenario von vornherein einen Riegel vorschieben wollen, dann besteht die Möglichkeit, in die Vollmacht eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Bevollmächtigte alleine gegenüber dem Vollmachtgeber (und gerade nicht gegenüber den Erben) rechenschaftspflichtig sein soll.

Mit einer solchen Regelung in der Vollmacht schließt der Vollmachtgeber Auskunftsansprüche der Erben nach dem Erbfall weitestgehend aus (so z.B. Landgericht Ellwangen, Endurteil vom 20.11.2025, 3 O 185/25).

Gleichzeitig muss sich der Vollmachtgeber, der eine solche Regelung in seine Vollmacht aufnimmt, aber darüber im Klaren sein, dass er sich ein Stück weit der Willkür des Bevollmächtigten aussetzt und ein Missbrauch der Vollmacht möglicherweise ungeahndet und folgenlos bleibt.

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