Ein Bevollmächtigter muss über sein Handeln Auskunft geben! Diese Gerichtsurteile muss man kennen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer eine Vollmacht hat, muss über den Gebrauch der Vollmacht Rechenschaft ablegen
  • Erben haben einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Bevollmächtigten
  • Gerichte schützen die Erben

In hohem Alter erkennen viele Menschen, dass sie perspektivisch Hilfe benötigen.

In dieser Situation liegt es nahe, dann man Kindern, Verwandten oder nahen Freunden eine Vollmacht erteilt.

Mit Hilfe dieser Vollmacht kann dann der Bevollmächtigte für die vollmachtgebende Person Handlungen vornehmen.

Mit einer Vollmacht kann man Geld von einem Bankkonto abheben!

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht oder einer Bankvollmacht kann der Bevollmächtigte beispielsweise regelmäßig auf das Bankkonto des Vollmachtgebers zugreifen und Geld abheben.

An diesem Vorgang und der Nutzung einer Vollmacht ist an sich auch nichts Anrüchiges.

Problematisch wird es erst dann, wenn sich die bevollmächtigte Person mit Hilfe der Vollmacht am Vermögen der Vollmacht gebenden Person vergreift und beispielsweise das Geld des Vollmachtgebers einfach für sich behält.

Die Erben stellen fest, dass Geld verschwunden ist!

Oft kommen solche Fälle dann ans Tageslicht, wenn die Erben nach dem Eintritt des Erbfalls feststellen müssen, dass vom Bankkonto der verstorbenen Person namhafte Summen verschwunden sind.

Auf Nachfrage teilt dann die bevollmächtigte Person mit, dass sie den Schwund des Geldes auch nicht recht erklären könne.

In einer solchen Situation kommt dann eine ganz spezielle gesetzliche Regelung zum Einsatz.

Der Auskunftsanspruch des Erben verschafft Klarheit

Nach § 666 BGB ist nämlich derjenige, der mittels einer Vollmacht tätig wird, sowohl der Vollmacht erteilenden Person als auch den Erben dieser Person zur Auskunft verpflichtet, was er mit der Vollmacht so alles angestellt hat.

Wenn die bevollmächtigte Person dergestalt auf Erteilung von Auskunft in Anspruch genommen wird, dann wird die Auskunft von dieser Person mit dem Argument verweigert, dass das Auftragsrecht auf die vorliegende Bevollmächtigung gar nicht anwendbar sei, da man sich durch die Vollmacht jedenfalls rechtlich in keiner Weise binden wollte.

Eine solche Argumentation wird in aller Regel aber auch in den Fällen von den Gerichten zurückgewiesen, wenn zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten verwandtschaftliche oder familiäre Bande bestanden:

BGH, Beschluss vom 26.06.2008 - III ZR 30/08 – In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass auch bei Beziehungen mit familiären Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden; OLG Brandenburg Urteil vom 19.03.2013 - 3 U 1/12 Der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen zugunsten des Bevollmächtigten liegt in der Regel nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis zugrunde; OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014 - 3 U 50/13 – Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein; OLG München, Endurteil vom 06.12.2017 - 7 U 1519/17 – Zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bestand kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne daraus resultierende Auskunftsverpflichtung, sondern aufgrund des in der Generalvollmacht manifestierten rechtsgeschäftlichen Bindungswillens ein Auftragsverhältnis; OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2018 – 10 U 91/17 – Wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, ist bei Tätigwerden im Rahmen einer erteilten Bankvollmacht auch bei einem Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie von einem Auftrag und nicht von einer bloßen Gefälligkeit auszugehen; OLG Brandenburg Urteil vom 02.04.2019 - 3 U 39/18 Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag;  OLG Naumburg, Urteil vom 13.06.2024, 2 U 95/23 – Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen, in welchen einer Person vom späteren Erblasser eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt wurde, wegen der weitreichenden Befugnisse für diese Person und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für den späteren Erblasser auch in einer nahen familiären Beziehung wie bei einem Eltern-Kind-Verhältnis kein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis i.S. der §§ 662 ff. BGB begründet wurde.

 

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