Ein privates Testament ist als Nachweis für die Grundbuchberichtigung untauglich!
OLG Schleswig – Beschluss vom 08.09.2021 – 2 Wx 49/21
- Sohn erbt von Mutter Immobilie und will das Grundbuch korrigieren lassen
- Erbe legt zum Nachweis seines Erbrechts nur ein privates Testament vor
- Grundbuchamt besteht auf Vorlage eines Erbscheins
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte zu klären, ob nach einem Erbfall das Grundbuch alleine auf Grundlage eines privaten Testaments berichtigt werden kann.
In der Angelegenheit war eine Erblasserin am 30.11.2020 verstorben.
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 11.03.1995 ein privates gemeinschaftliches Testament errichtet.
Eltern setzen ihren Sohn im Testament als Schlusserben ein
In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Schlusserbe nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollte, so der Inhalt des Testaments, der gemeinsame Sohn werden.
Der Ehemann war im Jahr 2000 vorverstorben und wurde gemäß den Festlegungen in dem gemeinsamen Testament von seiner Ehefrau beerbt.
Im Nachlass befindet sich eine Immobilie
In den Nachlass nach dem Tod der Ehefrau fiel auch eine Immobilie.
Im März 2021 beantragte der Sohn der Erblasserin bei dem zuständigen Grundbuchamt eine Berichtigung des Grundbuchs.
Er habe seine Mutter als alleiniger Erbe auf Grundlage des Testaments seiner Eltern aus dem Jahr 1995 beerbt und wollte sich entsprechend auch im Grundbuch als neuer Eigentümer der Nachlassimmobilie sehen.
Nachlassgericht fordert vom Erben einen Erbschein
Das Grundbuchamt wies den Sohn der Erblasserin allerdings darauf hin, dass er zum Nachweis seines Erbrechts einen Erbschein vorzulegen habe.
Alleine auf Grundlage des – nur privaten – Testaments der Eltern könne, so das Grundbuchamt, eine Grundbuchberichtigung nicht stattfinden.
Der Nachweis der Erbfolge könne anstatt mit einem Erbschein gegenüber dem Grundbuchamt nur mit Hilfe einer öffentlichen Urkunde in Form eines notariellen Testaments geführt werden, § 35 GBO.
Ein privates Testament ist keine öffentliche Urkunde
Das von dem Sohn der Erblasserin vorgelegte private Testament seiner Eltern sei aber, so das Grundbuchamt, keine solche öffentliche Urkunde im Sinne von § 35 GBO.
Der Sohn der Erblasserin wollte aber einen – kostenpflichtigen – Erbschein nicht beibringen.
Er argumentierte, dass das Testament seiner Eltern alleine deswegen eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne von § 35 GBO sei, da die Eltern ihr Testament in die Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben hatten.
Erbe verweist auf den nach dem Tod des Vaters erteilten Erbschein
Weiter verwies der Sohn der Erblasserin darauf, dass man der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 35 GBO keine Differenzierung zwischen einem notariellen und einem privaten Testament entnehmen könne.
Auch führte der Betroffene zu seinen Gunsten an, dass das gemeinsame Testament seiner Eltern schließlich schon nach dem Tod des Vaters im Jahr 2000 eröffnet und der Mutter seinerzeit ein Erbschein erteilt worden sei.
Alleine durch diesen Umstand sei erwiesen, dass das Testament der Eltern rechtmäßig und wirksam ist.
Beschwerde wird vom OLG zurückgewiesen
Nachdem sich Nachlassgericht und Betroffener nicht einigen konnten, legte das Nachlassgericht die Angelegenheit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerden des Betroffenen zurück.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass öffentliche Urkunden im Sinne von § 35 GBO solche seien, die gemäß § 415 ZPO „von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.“
Ein privates Testament erfülle diese Anforderungen nicht.
Eine amtliche Verwahrung macht aus einem Testament keine öffentliche Urkunde
Auch durch die amtliche Verwahrung eines privaten Testaments werde dieses nicht zu einer öffentlichen Urkunde.
Und auch der Umstand, dass auf Grundlage des gemeinsamen Testaments bereits nach dem Tod des Ehemannes ein Erbschein erteilt worden sei, sei für das Erfordernis eines Erbscheins im aktuellen Erbfall irrelevant.
Kein Ausnahmefall wegen Geringwertigkeit des Grundstücks
So sei durch diesen Vorgang nicht in der Form des § 35 GBO erwiesen, dass der Betroffene von seinen Eltern wirksam als Schlusserbe eingesetzt wurde.
Schließlich liege auch kein Fall des § 35 Abs. 3 GBO vor, wonach das Grundbuchamt ausnahmsweise auf der Vorlage eines Erbscheins verzichten kann, wenn das betroffene Grundstück weniger als 3.000 Euro Wert ist.
Im Ergebnis musste der Betroffene mithin doch einen Erbschein beantragen, um die Grundbuchberichtigung durchzuführen.
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