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Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft ist möglich, wenn sich der Erbe aufgrund konkreter Hinweise über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt hat!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 20.11.2020 – I-3 Wx 166/20

  • Polizei findet Erblasser tot in einer völlig verdreckten und vermüllten Wohnung
  • Verwandter bekommt deutliche Hinweise auf eine Überschuldung des Nachlasses
  • Eine Ausschlagung des Erbes kann rückgängig gemacht werden, als neue Informationen auftauchen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbausschlagung zu befinden.

In der Angelegenheit war ein geschiedener und kinderloser Erblasser von der Polizei am 16.08.2018 tot in seiner völlig verdreckten und vermüllten Wohnung aufgefunden worden.

Von der Polizei wurde in der Folge ein Cousin des Verstorbenen als Angehöriger ermittelt.

Cousin des Erblassers will mit dem Nachlass nichts zu tun haben

Dieser Cousin des Erblassers erklärte umgehend gegenüber der Polizei, dass er weder die Nachlassabwicklung übernehmen noch sich um die Bestattung des Erblassers kümmern werde.

Der Cousin des Erblassers telefonierte nachfolgend mehrmals mit dem zuständigen Nachlassgericht. Dort erfuhr er, dass die öffentliche Hand die Kosten für die Bestattung des Erblassers übernommen habe und man vor diesem Hintergrund von einer Überschuldung des Nachlasses ausgehen müsse.

Am 8.11.2018 erklärte der zu Cousin des Erblassers dann auch zu Protokoll eines Amtsgerichts die Ausschlagung der Erbschaft.

Gericht setzt einen Nachlasspfleger ein

Das zuständige Nachlassgericht bestellte daraufhin im Juni 2019 einen Nachlasspfleger.

Dieser Nachlasspfleger ließ den Cousin des Erblassers am 21.02.2020 wissen, dass sich ein durchaus nicht unbeträchtliches Vermögen im Nachlass befinde.

Aufgeschreckt von dieser Nachricht erklärte der Cousin des Erblassers dann am 18.03.2020 die Anfechtung seiner Erbausschlagung.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte er an, dass ihm die Polizei seinerzeit dringend davon abgeraten habe, sich um den Nachlass zu kümmern.

Polizei geht davon aus, dass der Nachlass wertlos ist

Umherliegende Rechnungen und Mahnschreiben würden, so die Angaben der Polizei, darauf hindeuten, dass erhebliche Nachlassschulden bestehen würden. Auch sei ihm von der Polizei mitgeteilt worden, dass sich in der Wohnung des Erblassers keine werthaltigen Gegenstände befinden würden.

Aufgrund dieser ihm vorliegenden Informationen sei er zum Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft einem Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses befunden.

Dieser Irrtum rechtfertige die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft.

Der Cousin des Erblassers beantragte nach erfolgter Anfechtung dann beim Nachlassgericht auch einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Nachlassgericht will den beantragten Erbschein nicht erteilen

Das Nachlassgericht wies diesen Erbscheinsantrag aber mit der Begründung ab, dass der Cousin des Erblassers das Erbe wirksam ausgeschlagen habe.

Die Anfechtung der Ausschlagung hielt das Nachlassgericht für unwirksam, da kein wirksamer Anfechtungsgrund vorliege.

Der Antragsteller sei lediglich einem rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen. Er habe die Erbschaft auf „bewusst ungesicherter und spekulativer Grundlage“ ausgeschlagen.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, ihm den beantragten Erbschein zu erteilen, legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt.

Das OLG vertrat im Gegensatz zum Nachlassgericht die Auffassung, dass der Betroffene seine Ausschlagungserklärung wirksam angefochten habe.

Der Irrtum über eine Überschuldung des Nachlasses rechtfertige, so das OLG, dann eine Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft, wenn sich die falschen Vorstellungen des Erben konkret auf Aktiva und Passiva im Nachlass beziehen.

Betroffener bemüht sich um Informationen zum Nachlass

Wer hingegen ohne konkrete Informationen über den Nachlass und damit rein spekulativ die Entscheidung über eine Ausschlagung treffe, der könne diese Ausschlagung nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sich der Nachlass im Nachgang als werthaltig herausstellt.

Das OLG hielt dem Betroffenen im zu entscheidenden Fall zugute, dass er sich bemüht habe, Einzelheiten zum Nachlass bei Polizei und Nachlassgericht in Erfahrung zu bringen.

Aufgrund der ihm vorliegenden Informationen habe für den Betroffenen keine Veranlassung für die Annahme bestanden, dass es werthaltige Nachlassaktiva geben könnte.

Vor diesem Hintergrund habe der Erbe seine Ausschlagung wegen eines beachtlichen Irrtums anfechten können.

Das OLG verwies die Angelegenheit zurück an das Nachlassgericht, um diesem Gelegenheit zu geben, neben dem Cousin mögliche weitere Erben des Erblassers zu ermitteln.

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