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Behörde empfiehlt Erben die Ausschlagung der Erbschaft – Nachlass ist aber werthaltig – Kann die Ausschlagung wegen Irrtums angefochten werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 27.01.2020 – I-3 Wx 167/19

  • Stadt Duisburg empfiehlt den Kindern einer Erblasserin die Ausschlagung des Erbes
  • Vier Kinder folgen der Empfehlung und schlagen die Erbschaft aus
  • Tatsächlich ist der Nachlass 35.000 Euro Wert – Ist eine Anfechtung der Ausschlagung möglich?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob Erben eine einmal erklärte Ausschlagung des Erbes mittels Anfechtung ungeschehen machen können.

In der Angelegenheit war eine Mutter von insgesamt 11 Kindern verstorben.

Die Familie lebte offenbar in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Die zuständige Stadt organisierte und finanzierte vor diesem Hintergrund die Beerdigung der Erblasserin.

Stadt empfiehlt den Erben die Ausschlagung der Erbschaft

In einem Schreiben an die Kinder der Erblasserin teilte die Stadt mit, dass man in Anbetracht der Umstände davon absehe, die Kosten der Beerdigung der Erblasserin bei den Kindern geltend zu machen.

In dem gleichen Schreiben empfahl die Stadt den Kindern, die Erbschaft nach ihrer Mutter auszuschlagen.

Auf diese Empfehlung hin schlugen vier der elf Kinder die Erbschaft fristgerecht aus.

Im Nachgang stellte sich heraus, dass die Erblasserin Eigentümerin einer Immobilie war und der Nachlass insgesamt einen positiven Wert in Höhe von 35.000 Euro hatte.

Vier Kinder erklären die Ausschlagung des Erbes

Daraufhin erklärten die vier betroffenen Kinder die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums.

Teilweise wussten die Kinder nicht, dass ihre Mutter Eigentümerin einer Immobilie gewesen sei. Zum Teil erklärten die Kinder aber auch, dass sie gerade aufgrund der Mitteilung der Stadt annehmen mussten, dass der Nachlass überschuldet war.

Ein Kind der Erblasserin beantragte dann beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der alle elf Kinder als Erben zu je 1/11 ausweisen sollte.

Ein weiteres Kind protestierte aber gegen diesen Erbscheinsantrag. Dieses Kind ließ verlauten, dass vier seiner Geschwister die Erbschaft schließlich ausgeschlagen hätten und eine Anfechtung dieser Ausschlagung nicht möglich sei.

Nachlassgericht hält die Anfechtungserklärungen für unwirksam

Das Nachlassgericht schloss sich dieser Argumentation an und kündigte an, den Erbscheinsantrag, der alle Kinder als Erben berücksichtigen wollte, abweisen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Kinder, die ihr Erbe ausgeschlagen hatten, aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab den betroffenen Kindern auch Recht und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass ein Erbe, der die Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und sein Erbe aus diesem Grund ausgeschlagen hat, diese Entscheidung grundsätzlich nicht im Wege der Ausschlagung wieder rückgängig machen kann.

Macht sich der Erbe keine Gedanken, dann kann er die Ausschlagung nicht anfechten

Irrt sich der ausschlagende Erbe nur über die Frage, ob der Nachlass überschuldet ist, sei regelmäßig keine Anfechtung einer Ausschlagung möglich.

Auch im zu entscheidenden Fall hätten sich die ausschlagenden Erben keine vertieften Gedanken über die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht.

Die ausschlagenden Erben seien aber einer ausdrücklichen Empfehlung der zuständigen Stadt gefolgt.

Behörde erzeugt einen Irrtum, der für eine Anfechtung relevant ist

Die betroffenen Erben seien mithin irrtümlich davon ausgegangen, dass die Stadt eine Überschuldung der Erbschaft festgestellt habe.

In einem solchen Fall hätten die Erben die Entscheidung zur Ausschlagung nicht bloß auf einer ungesicherten Grundlage getroffen, sondern wären einem für eine Ausschlagung relevanten und von der Stadt ausgelösten Irrtum unterlegen.

Im Ergebnis konnten die vier betroffenen Kinder ihre Ausschlagung wieder rückgängig machen und wurden Miterben zu 1/11 nach ihrer Mutter.

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