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Erbschaft und Pflichtteil sind erst nach Eintritt des Erbfalls pfändbar

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Trier – Beschluss vom 09.07.2018 – 5 T 48/18

  • Gläubigerin pfändet Erb- und Pflichtteilsansprüche des Schuldners vor dem Erbfall
  • Amtsgericht lehnt den Erlass eines Pfändungsbeschlusses ab
  • Rechtsmittel der Gläubigerin hat keinen Erfolg

Das Landgericht Trier hatte über die Frage zu befinden, ob Ansprüche aus einer Erbschaft bzw. ein Pflichtteilsanspruch bereits vor Eintritt des die Ansprüche vermittelnden Erbfalls gepfändet werden können.

In der Angelegenheit hatte eine Gläubigerin gegen einen Schuldner titulierte Ansprüche in Höhe von 69.101,88 Euro.

Im April 2018 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht die Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners auf Zahlung des Pflichtteils im Fall des Versterbens seiner Eltern und/oder seiner Ehefrau sowie Ansprüche des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen Eltern oder nach seiner Ehegattin.

Der Erbfall ist noch gar nicht eingetreten

Zum Zeitpunkt der Antragstellung erfreuten sich sowohl die Eltern des Schuldners als auch deren Ehefrau bester Gesundheit.

Das Amtsgericht wies den Antrag der Gläubigerin mit der Begründung zurück, dass reine Hoffnungen und Erwartungen könnten nicht gepfändet werden. Für die gepfändeten Er- bzw. Pflichtteilsansprüche würden, so das Amtsgericht, vor Eintritt des Erbfalls die rechtliche Grundlage fehlen.

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts legte die Gläubigerin Rechtsmittel zum Landgericht ein.

Dort teilte man aber die Einschätzung des Amtsgerichts und wies die sofortige Beschwerde der Gläubigerin kostenpflichtig zurück.

Landgericht: Pfändung vor dem Erbfall ist nicht zulässig

In der Begründung der Entscheidung führte das Landgericht aus, dass eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig ist.

Zwar sei die Pfändung von zukünftigen oder auch bedingten Rechten im Einzelfall möglich, Voraussetzung sei jedoch, dass der zu pfändende Anspruch als solcher identifizierbar sei.

Solange der Erbfall aber noch nicht eingetreten sei, sei der Anspruch des potentiellen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten unbestimmt. Insbesondere sei vor Eintritt des Erbfalls vollkommen unklar, wer Drittschuldner der Ansprüche sei.

Insbesondere könnten Geburten, Todesfälle, Eheschließungen, Ehescheidungsverfahren und auch Adoptionen bis zum Erbfall jederzeit für eine Änderung der fraglichen Erbfolge sorgen.

Auch hätten es die von der Gläubigerin ins Visier genommenen Erblasser jederzeit in der Hand, vor ihrem Versterben durch Testament oder Erbvertrag ihre Erbfolge zu ändern.

Im Ergebnis musste sich die Gläubigerin mit ihrer Pfändungsmaßnahme solange gedulden, bis der Erbfall tatsächlich eingetreten war.

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