Erben haben gegen Arzt Anspruch auf Überlassung medizinischer Präparate des Erblassers, um Arzthaftungsansprüche klären zu lassen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Urteil vom 6.12.2012 – 1 U 4005/12

  • Erben wollen Haftungsansprüche gegen Arzt des Erblassers klären
  • Arzt muss den Erben Gewebeproben des Erblassers überlassen
  • Ärztliche Schweigepflicht steht einer Herausgabe nicht entgegen

Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, ob ein Arzt, der den Erblasser behandelt hatte, den Erben Gewebeproben des Erblassers überlassen muss, damit die Erben etwaige Haftungsansprüche gegen den Arzt wegen eines möglichen Behandlungsfehlers überprüfen können.

Der Arzt war in erster Instanz vom Landgericht zur Überlassung der fraglichen Präparate an die Erben des von ihm behandelten Erblassers verurteilt worden. Seine gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung blieb erfolglos und wurde vom OLG zurückgewiesen.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Anspruch auf Einsicht in Patientenunterlagen grundsätzlich nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf die Erben übergehe, da dieser Anspruch zumindest auch eine vermögensrechtliche Komponente habe, wenn die Erben mittels der Unterlagen Haftungsansprüche gegen den Arzt überprüfen wollen.

Erben können Gewebeproben des Erblassers herausverlangen

Das Recht der Erben auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Erblassers umfasse, so das Gericht, ausnahmsweise auch das Recht der Erben, die kurzzeitige Überlassung von Gewebeproben des Erblassers zu verlangen, um diese von einem unabhängigen Gutachter untersuchen lassen zu können.

Ein solcher Überlassungsanspruch sei immer dann gegeben, „wenn anderenfalls die Rechte eines Patienten, anhand der Krankenunterlagen das Vorliegen von Behandlungsfehlern zu überprüfen, abgeschnitten werden würde.“

Eine Überlassung der fraglichen Präparate durch den behandelnden Arzt an die Erben setze in Anbetracht der Eigentumsrechte des Arztes an den Präparaten voraus, dass die Herausgabe für den Arzt zumutbar und eine ordnungsgemäße Rückgabe gesichert sei.

Beide Voraussetzungen bejahte das Gericht vorliegend und betonte, dass der Umstand, dass die Erben mit Hilfe der Präparate möglichen Behandlungsfehlern nachgehen wollten und die Präparate bei dem behandelnden Arzt nicht mehr erforderlich seien, eine Herausgabe für den Arzt zumutbar mache.

Rückgabe der Gewebeproben ist sichergestellt

Die Rückgabe sah das Gericht alleine deswegen als gesichert an, da die Präparate antragsgemäß an die Anwältin der Erben, ein Organ der Rechtspflege, überlassen werden sollten.

Auch die ärztliche Schweigepflicht stehe einer Überlassung der Präparate nicht im Wege, nachdem sich der beklagte Arzt im Prozess erst gar nicht auf die Schweigepflicht berufen hatte.

Der Arzt wurde danach zur Herausgabe und Überlassung der Präparate an die Erben des Erblassers verurteilt.

Das Urteil des OLG München erging noch vor Inkrafttreten des neuen Patientenrechtsgesetzes im Februar 2013. Nach diesen neuen gesetzlichen Vorschriften hätte sich der Anspruch der Erben aus § 630g Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben. Nach § 630g Abs. 3 BGB stehen den Erben im Fall des Todes des Patienten die Rechte des Patienten auf Einsicht in die Krankenakte zur Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Interessen zu.

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