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BGH ordnet einem Kläger keinen Notanwalt bei – Die Klage des vorgeblichen Erben ist aussichtslos!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 25.05.2022 – IV ZR 48/22

  • Nach verlorener Berufung erhebt Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
  • BGH-Anwalt hält das Rechtsmittel für aussichtslos und legt das Mandat nieder
  • Kläger will als Ersatz einen Notanwalt beigeordnet bekommen

Der Bundesgerichtshof hatte über den Antrag eines Klägers zu entscheiden, dass ihm das Gericht einen Notanwalt beiordnen möge.

In der Angelegenheit waren drei Geschwister nach dem Tod ihrer Mutter über ihr Erbrecht in Streit geraten.

Der spätere Kläger machte für sich die gesetzliche Erbfolge geltend und kam auf diesem Weg zu dem Ergebnis, dass er neben seinen Geschwistern Erbe zu ⅓ nach seiner Mutter geworden sei.

Das Testament der Erblasserin ist wirksam und regelt die Erbfolge

Die beiden Geschwister des späteren Klägers setzten hingegen auf ein notarielles Testament, das die gemeinsame Mutter am 12.12.2014 errichtet hatte.

In diesem Testament war der spätere Kläger enterbt und die beiden anderen Geschwister als je hälftige Erben eingesetzt worden.

Nachdem nach dem Tod der Mutter die wechselseitigen Vorstellungen zum Erbrecht nicht in Einklang zu bringen waren, erhob das im Testament enterbte Geschwister Klage auf Feststellung seines ⅓-Erbrechts.

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos

Das Landgericht hielt das Testament der Erblasserin für wirksam und wies die Klage des enterbten Geschwisters ab.

Eine hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte der Kläger aber über einen bei dem BGH zugelassenen Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Mit diesem Rechtsmittel wollte der Kläger erreichen, dass sich auch der BGH noch einmal mit der Sache beschäftigt.

BGH-Anwalt legt das Mandat nieder

In der Zwischenzeit hatte sich aber der BGH-Anwalt des Klägers die Angelegenheit etwas genauer angesehen.

Der Anwalt hielt die Klage für aussichtslos und empfahl dem Kläger dringend, seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen.

Nachdem der Kläger dieser Empfehlung seines Anwalts nicht nachkommen wollte, legte der BGH-Anwalt sein Mandat nieder.

Der Verlust seines Anwalts entmutigte den Kläger aber keineswegs.

Kläger beantragt Beiordnung eines Notanwalts

Er stellte vielmehr einen Antrag bei dem BGH, man möge ihm nach § 78b ZPO einen Notanwalt beiordnen:

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der BGH wies diesen Antrag aber als unbegründet ab.

Warum konnte der Kläger keinen Anwalt finden?

Dabei setzte sich der BGH in seiner Entscheidung erst gar nicht mit der Frage auseinander, ob die Klage Aussichten auf Erfolg hat.

Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts sei nämlich jedenfalls, so der BGH, dass der Betroffene keinen Anwalt findet, der ihn vertritt.

Dieser Umstand sei aber nur dann gegeben, wenn „die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat.“

Mandatsniederlegung führt nicht zur Beiordnung eines Notanwalts

Habe ein Anwalt sein Mandant niedergelegt, so habe die Partei nachzuweisen, dass sie die Mandatsniederlegung durch den Anwalt nicht zu vertreten hat.

Im zu entscheidenden Fall habe der BGH-Anwalt den Kläger „mehrfach dringend und mit detaillierter Begründung geraten“ sein zum BGH gerichtetes Rechtsmittel zurück zu nehmen.

Die Bestellung eines Notanwalts sei aber nicht bereits deswegen gerechtfertigt, wenn ein BGH-Anwalt ein Rechtsmittel für offenbar unzulässig bzw. unbegründet hält und aus diesem Grund sein Amt niederlegt.

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