Erblasser räumt seiner Lebensgefährtin zu Lebzeiten ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie ein – Töchter wollen nach dem Tod des Vaters Schmälerung ihres Erbes nicht hinnehmen!
OLG Karlsruhe – Urteil vom 25.11.2022 – 14 U 274/21
- Töchter sollen laut Testament Erbinnen sein
- Erblasser bestellt seiner neuen Lebensgefährtin aber zu Lebzeiten ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie
- Töchter versuchen nach dem Erbfall, das Nießbrauchrecht auf dem Klagewege löschen zu lassen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Vater seinen Töchtern zu Unrecht einen Teil des Erbes vorenthalten hatte.
In der Angelegenheit hatten der spätere Erblasser und seine vierte Ehefrau am 10.01.2002 ein gemeinsames Testament verfasst.
In diesem gemeinsamen Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.
Ehepaar benennt im Testament Töchter als Schlusserben
Gleichzeitig bestimmten die Ehepartner, dass nach dem Tod des zuletzt sterbenden Ehepartners eine Tochter des Ehemannes und eine Tochter der Ehefrau als Schlusserben das Familienvermögen erhalten sollten.
Die Ehefrau verstarb am 04.02.2003 und wurde von ihrem Mann alleine beerbt.
In den Nachlass der Ehefrau fiel auch eine Immobilie.
Die neue Lebensgefährtin erhält Rechte an einer Immobilie
In der Folge lernte der spätere Erblasser eine weitere Frau kennen und räumte dieser Frau an der von ihm geerbten Immobilie mit notariellem Vertrag vom 27.06.2007 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines lebenslangen Mitbenutzungsrechts sowie einen bedingten Nießbrauch ein.
In dem notariellen Vertrag, in dem seiner neuen Lebensgefährtin diese Rechte eingeräumt wurden, wiesen die Parteien darauf hin, dass sie „eine dauerhafte Haus- und Lebensgemeinschaft eingegangen“ seien und sie wechselseitig die Erwartung „einer gegenseitigen Unterstützung in alten, kranken und gebrechlichen Tagen“ hätten.
Am 03.02.2020 verstarb der Erblasser und wurde nach den Regelungen im gemeinsamen Testament vom 10.01.2002 von seiner Tochter und der Tochter seiner vierten Ehefrau beerbt.
Erbinnen beklagen die Entwertung ihrer Erbschaft
Die beiden Erbinnen monierten allerdings, dass der wesentliche Nachlassgegenstand, den sie geerbt hatten, mit dem Nießbrauchrecht zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers belastet sei.
Sie forderten die Lebensgefährtin des Erblassers daher auf, auf ihre Rechte an der Immobilie zu verzichten.
Nachdem die Lebensgefährtin des Erblassers dieser Forderung nicht nachkam, verklagten die beiden Erbinnen die Lebensgefährtin des Erblassers auf Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte.
Landgericht und OLG weisen die Klage ab
Die Klage wurde vom Landgericht in erster Instanz abgewiesen.
Die Berufung der Erbinnen zum Oberlandesgericht Karlsruhe brachte ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg.
Auch das OLG versagte der auf § 2287 BGB gestützten Klage der Erbinnen den Erfolg.
Erfolgte die Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht?
Das OLG führte in seinem Urteil aus, dass § 2287 BGB bei einem bindend gewordenen gemeinsamen Testament dann Grundlage für ein Rückforderungsrecht der Erben sein könne, wenn der Erblasser das „ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht“ habe.
Ein solcher Missbrauch liege aber, so das OLG weiter, dann nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte.
Das OLG bejahte, wie bereits das Landgericht, ein solches lebzeitiges Interesse des Erblassers an der Einräumung des Nießbrauchs an seine Lebensgefährtin.
Gerichte sehen ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung
Das Bedürfnis eines allein stehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter sei ein solches anerkennenswertes Interesse.
Weiter wiesen die Richter auch noch darauf hin, dass das Nießbrauchrecht mit dem Ableben der Lebensgefährtin des Erblassers wegfalle und die beiden Erbinnen dann über eine unbelastete Immobilie verfügen könnten.
Im Ergebnis mussten die beiden Erbinnen akzeptieren, dass der Erblasser seiner Lebensgefährtin zu Lebzeiten ein Nießbrauchrecht an dem werthaltigsten Nachlassgegenstand eingeräumt hatte.
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