Was gilt, wenn ein Miterbe einen Nachlassgegenstand eigenmächtig veräußert?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Miterben können nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen
  • Gutgläubiger Erwerb von nur einem Erben ist möglich
  • Kaufpreis tritt an die Stelle des veräußerten Nachlassgegenstandes

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden die Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft. Der komplette Nachlass wird mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen aller zu dieser Erbengemeinschaft zählenden Erben.

Bevor ein einzelner zu einer Erbengemeinschaft gehörender Erbe von „seiner“ Erbschaft profitieren kann, muss der Nachlass auseinandergesetzt werden.

Die verschiedenen Miterben müssen eine Einigung finden, wie der Nachlass verteilt werden soll. Zentrale Eckpunkte einer solchen Einigung sind gegebenenfalls vorliegende Anordnungen des Erblassers und natürlich die sich aus dem Testament oder dem Gesetz ergebenden Erbquoten der einzelnen Miterben.

Die Zeit bis zur Teilung des Nachlasses kann für die beteiligten Miterben zuweilen durchaus nervenaufreibend werden. Die Bindung seines Anteils an der Erbschaft in der Erbengemeinschaft bedeutet für jeden Miterben nämlich, dass er alleine nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann.

Ein Miterbe kann nicht alleine über Nachlassgegenstände verfügen

Egal, ob es sich um vorhandenes Bargeld handelt, um vom Erblasser hinterlassenen wertvollen Schmuck oder einen PKW, der sich im Nachlass befindet.

Kein Miterbe, und sei sein rechnerischer Anteil an der Erbschaft auch noch so groß, ist alleine befugt, einen Nachlassgegenstand an sich zu nehmen oder aber auch alleine über den Nachlassgegenstand zu verfügen.

§ 2040 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellt nämlich vielmehr für alle Miterben unmissverständlich folgende Grundregel auf:

Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

 Wenn man innerhalb der Erbengemeinschaft aber keinen Konsens über die Verfügung über einen Nachlassgegenstand herstellen kann, dann ist dieser Erbschaftsgegenstand bis zum Vollzug der Erbauseinandersetzung gleichsam blockiert.

Was passiert, wenn sich ein Miterbe nicht an die Spielregeln hält?

Papier und Gesetze sind bekanntlich geduldig. Nicht in jedem Fall halten sich Miterben im Rahmen der Abwicklung einer Erbschaft an die vom BGB aufgestellten Grundsätze.

Gerade bei komplizierteren Nachlässen, bei denen die Kommunikation der Miterben untereinander nur noch auf das Notwendigste beschränkt ist, kommt es vor, dass sich ein Miterbe über die Rechte der anderen Erben hinwegsetzt und sich „seinen“ Anteil an der Erbschaft mit höchst eigenwilligen Mitteln zu sichern versucht.

Da greifen dann Miterben hemmungslos auf einzelne Nachlasswerte zu, ohne sich im Vorfeld auch nur ansatzweise mit den anderen Erben verständigt zu haben.

Ein Erbe handelt eigenmächtig – Was gilt?

So kommt es auch immer wieder vor, dass ein Miterbe eigenmächtig einzelne Nachlassgegenstände an Dritte veräußert.

Sofern hier im konkreten Einzelfall keine zulässige so genannte Notverwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, bleibt es in diesen Fällen dabei, dass eine solche eigenmächtige Veräußerung von Nachlassgegenständen gegen das Gesetz verstößt.

Soweit die anderen Miterben im Vorfeld von einer solchen Aktion Wind bekommen, können sie dem Erbenkollegen notfalls mittels einer einstweiligen Verfügung die Grundsätze einer Erbauseinandersetzung näher bringen und ihm eine Veräußerung des Nachlassgegenstandes untersagen.

Ist die Veräußerung aber bereits vollzogen, so richtet sich die Frage, ob der verkaufte Gegenstand endgültig aus dem Nachlass ausgeschieden ist, nach § 932 BGB. Wusste der Erwerber des Nachlassgegenstandes nicht, dass der handelnde Miterbe nicht alleine über den Gegenstand verfügen durfte, war er also gutgläubig, dann kann er das Eigentum an dem Nachlassgegenstand auch dann erwerben, wenn ihm der Gegenstand vom nicht berechtigten Miterben übergeben wurde.

Kaufpreis geht in den Nachlass über

Ist der Nachlassgegenstand durch das eigenmächtige Verhalten eines Miterben aus dem Nachlass ausgeschieden, so sind die anderen Miterben allerdings nicht rechtlos gestellt.

Nach § 2041 BGB setzt sich das Eigentum an dem konkreten Nachlassgegenstand vielmehr im Sinne einer so genannten Surrogation an den Vermögenswerten fort, die der eigenmächtig handelnde Erbe für den weggegebenen Erbschaftsgegenstand erhalten hat. Der Erwerb des Surrogats durch die Erbengemeinschaft tritt dabei unmittelbar und automatisch ein.

Hat also beispielsweise ein Miterbe den PKW des Erblassers eigenmächtig und unter Vorlage des KFZ-Briefes gegen einen Betrag von 10.000 Euro wirksam an einen Dritten veräußert, dann fällt die Kaufpreissumme in Höhe von 10.000 Euro anstelle des PKW in den Nachlass.

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