Die Nachlassverwaltung – Der Erbe beschränkt seine Haftung nach Annahme der Erbschaft
- Auch nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe seine Haftung beschränken
- Nachlassgericht setzt nach Antrag des Erben einen Nachlassverwalter ein
- Erbe verliert Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass
Ist ein Erbfall eingetreten, dann haben potentielle Erben für die Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen, nur relativ wenig Zeit.
Innerhalb von nur sechs Wochen muss der Erbe die Erbschaft ausschlagen, wenn er mit dem Vermögen und insbesondere mit den Schulden des Erblassers nichts zu tun haben will.
Lässt der Erbe die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen, dann trifft ihn nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Erbenhaftung mit voller Wucht. Nach § 1967 BGB gilt nämlich folgendes:
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
Das bedeutet, dass der Erbe dem Grunde nach verpflichtet ist, mit eigenem Geld die Schulden des Erblassers zu regulieren.
Erben werden von Forderungen von Gläubigern überrascht
Oft machen sich Erben nach dem Eintritt des Erbfalls über diese vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge keine Gedanken. Spätestens dann, wenn sich die Altgläubiger des Erblassers aber beim Erben melden und dort Forderungen stellen, beginnt der Erbe nach einem Ausweg aus dieser für ihn eher misslichen Situation zu suchen.
Und tatsächlich bietet das Gesetz dem Erben auch nach Annahme einer Erbschaft die Möglichkeit, seine Haftung für Erblasserschulden auf den Nachlass zu beschränken.
Soweit der Erbe argwöhnt, dass der positive Nachlass nicht ausreichen wird, sämtliche Nachlassverbindlichkeiten auszugleichen, so hat er nach § 1975 BGB die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf eine so genannte Nachlassverwaltung zu stellen.
Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlass
Wird diesem Antrag stattgegeben, dann führt das rückwirkend dazu, dass der Nachlass ein Sondervermögen wird und sich die Haftung des Erben auf den von ihm übernommenen Nachlass beschränkt.
Der Erbe muss nach Anordnung einer Nachlassverwaltung demnach nicht mehr befürchten, dass er alte Erblasserschulden mit seinem eigenen Vermögen ausgleichen muss.
Sind mehrere Erben vorhanden, dann können sie den Antrag auf eine Nachlassverwaltung immer nur gemeinsam stellen, § 2062 BGB.
Mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung verliert der Erbe jegliche Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den kompletten Nachlass, § 1984 BGB. Eine Nachlassverwaltung kann auch immer nur über den gesamten Nachlass und nicht über einen einzelnen Erbteil angeordnet werden.
Neben der Haftungsbeschränkung wirkt sich die Anordnung einer Nachlassverwaltung für den Erben auch noch insoweit positiv aus, als er mit der Verwertung und Verwaltung des Nachlasses nichts mehr zu tun hat. Das ist nach angeordneter Nachlassverwaltung alleine Aufgabe des vom Gericht eingesetzten Nachlassverwalters.
Die Gläubiger, die sich ehedem an den Erben gewandt haben, müssen sich nach angeordneter Nachlassverwaltung alleine an den Nachlassverwalter wenden. Die vornehmliche Aufgabe des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.
Ein Antrag auf Nachlassverwaltung kann allerdings nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen ist, § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB.
Weiter kann sich der Erbe dann nicht mehr in die Nachlassverwaltung retten, wenn er bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB.
Wenn alle Nachlassschulden reguliert sind, hat der Nachlassverwalter dem Erben den Nachlass, oder vielmehr das, was vom Nachlass noch übrig ist, herauszugeben, § 1986 BGB.
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