Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erbe, der seine Haftung beschränkt, ist den Nachlassgläubigern umfassend zur Auskunft verpflichtet

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe kann auch nach Annahme der Erbschaft seine Haftung auf den Nachlass begrenzen.
  • Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz ersparen dem Erben eine umfassende Haftung mit seinem privaten Vermögen.
  • Erbe muss den Gläubigern im Fall der Haftungsbesgrenzung Rede und Antwort stehen.

Der Erbe haftet nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten und damit insbesondere auch für Schulden des Erblassers. Will man als Erbe dieser Haftung grundsätzlich entgehen, dann hat man die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis von seiner Erbenstellung mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen.

Hat man die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB versäumt oder stellt sich erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist für den Erben erkennbar heraus, dass der Nachlass mit mehr Schulden und Verbindlichkeiten als mit positivem Vermögen verbunden ist, dann kann der Erbe auch noch nach der Annahme der Erbschaft seine Haftung begrenzen. Ziel des Erben ist es in diesen Fällen, die Haftung für Altschulden des Erblassers auf den übernommenen Nachlass zu beschränken. Der Erbe will nach Annahme der Erbschaft auf jeden Fall vermeiden, dass er auch mit seinem eigenen Geld, mit seinem Privatvermögen für alte Schulden des Erblassers aufkommen muss.

Mittel zur Haftungsbegrenzung des Erben

Die richtigen Mittel zur Haftungsbeschränkung nach Annahme der Erbschaft sind für den Erben die Beantragung der Nachlassverwaltung, § 1981 BGB, eines Nachlassinsolvenzverfahrens, § 1980 BGB, oder die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB.

Eine Nachlassverwaltung kann der Erbe zeitlich unbegrenzt beantragen, wenn er die Vermutung hat, dass der Nachlass nicht zum Ausgleich sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten ausreicht. Das Nachlassinsolvenzverfahren kommt dann in Betracht, wenn der Erbe positive Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses hat. Die Dürftigkeitseinrede ist für den Erben nach Annahme der Erbschaft das Mittel zur Haftungsbeschränkung, wenn Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht angeordnet oder eingestellt wurden. Nachdem der Erbe die Dürftigkeitseinrede erhoben hat, haftet er auch nur noch mit dem Nachlass und eben nicht mit seinem Privatvermögen.

Mit sämtlichen der drei vorgenannten Mittel zur Haftungsbeschränkung nach Annahme der Erbschaft ist eine Absonderung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben verbunden.

Der Nachlassgläubiger hat diese Züge des Erben mehr oder weniger kommentarlos zur Kenntnis zu nehmen. Gegen die Haftungsbeschränkung an sich kann er regelmäßig wenig ausrichten.

Nachdem der Erbe aber in aller Regel für einen gewissen Zeitraum Zugriff auf den Nachlass hatte, hat der Nachlassgläubiger naturgemäß ein gesteigertes Interesse daran zu erfahren, was in dieser Zeit vorgefallen ist und ob der Erbe mit dem Nachlass, der jetzt ja als einziges Haftungsobjekt dient, sorgsam umgegangen ist. Um diesem Informationsbedürfnis des Nachlassgläubigers nachzukommen, billigt das Gesetz dem Nachlassgläubiger umfassende Ansprüche gegen den Erben zu, § 1978 Abs. 1 BGB.

Der Erbe ist dem Nachlassgläubiger bei Einleitung einer nachträglichen Haftungsbeschränkung vom Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft an wie ein Beauftragter verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Erbe dem Nachlassgläubiger umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen hat und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig ist, § 666 BGB.

Der Erbe hat dem Nachlassgläubiger auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, § 260 BGB, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die vom Erben gemachten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern, § 259 Abs. 2 BGB.

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