Wann ist eine Nachlassverwaltung aufzuheben?
OLG Hamm – Beschluss vom 12.01.2017 – 15 W 237/16
- Nachlassverwalter reguliert alle Nachlassverbindlichkeiten
- Erbe will einer Aufhebung der Nachlassverwaltung trotzdem nicht zustimmen
- Kann das Nachlassgericht trotzdem die Nachlassverwaltung beenden?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Frage zu befinden, wann eine über einen Nachlass angeordnete Nachlassverwaltung aufzuheben ist.
In der Angelegenheit war die Erblasserin im Jahr 2007 verstorben und war von ihren beiden Kindern je zur Hälfte beerbt worden.
Im Februar 2011 ordnete das zuständige Nachlassgericht auf Antrag eines der beiden Kinder die Nachlassverwaltung über den Nachlass an.
Der vom Gericht eingesetzte Nachlassverwalter teilte dem Gericht fünf Jahre später, im Januar 2016, mit, dass sämtliche bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt worden seien. Auch von den beiden Erben kam zu diesem Zeitpunkt kein Hinweis auf mögliche weitere Nachlassschulden.
Gericht hebt Nachlassverwaltung auf
Mit Beschluss vom 10.03.2016 hob dann das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung auf. Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass der Zweck der Nachlassverwaltung vollumfänglich erfüllt sei.
Gegen diesen Beschluss erhob dann aber der Erbe, der einst die Nachlassverwaltung beantragt hatte, Beschwerde. Das Rechtsmittel wurde damit begründet, dass diverse Nachlassverbindlichkeiten noch unerledigt seien.
So stehe ihm, den Erben, noch ein Anspruch gegen den Nachlass wegen verauslagter Kosten für einen Versicherungsschaden zu. Weiter habe, so der Erbe, ein für den Nachlass tätiger Hausmeister noch Ansprüche. Weiter seien auch noch Steueransprüche ungeklärt. Schließlich machte der Erbe geltend, dass der Nachlassverwalter noch verpflichtet sei, eine Löschungsbewilligung in Bezug auf eine Grundschuld zu erteilen.
Diesem Vortrag des Erben widersprach der Nachlassverwalter mit nachvollziehbaren Argumenten.
Beschwerde des Erben wird vom OLG zurückgewiesen
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Erben als unbegründet zurück. Die Nachlassverwaltung sei vom Amtsgericht zu Recht aufgehoben worden.
Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass nach dem Vortrag der Parteien zur Überzeugung des Gerichts keine Nachlassverbindlichkeit mehr offen sei, die eine weitere Tätigkeit des Nachlassverwalters erforderlich machen würde.
Für eine Aufhebung der Nachlassverwaltung sei es, so das OLG, ebenfalls nicht erforderlich, dass der seinerzeit die Nachlassverwaltung beantragende Erbe deren Aufhebung beantrage. Zwar gehe das OLG Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 davon aus, dass ein entsprechender Aufhebungsantrag auch bei einer Zweckerreichung der Nachlassverwaltung erforderlich sei.
Nachlassgericht muss Nachlassverwaltung beenden können
Dem wollte das OLG Hamm aber ausdrücklich nicht folgen. Das Nachlassgericht müsse vielmehr die Möglichkeit haben, eine Nachlassverwaltung auch ohne einen entsprechenden Antrag zu beenden. Insbesondere sei es widersinnig, wenn ein Erbe weitere Erben an einer Nachlassverwaltung festhalten könne, obgleich hierfür kein Bedarf mehr besteht, da der Zweck der Nachlassverwaltung erreicht sei.
Mit einer Weigerung eines Erben, die Aufhebung der Nachlassverwaltung nach der vollständigen Zweckerreichung durch die Nachlassverwaltung zu beantragen, würden von dem Erben vielmehr „evident verfahrensfremde Zwecke“ verfolgt. Hieran wolle und müsse sich das Gericht nicht beteiligen.
Im Ergebnis blieb es demnach bei der bereits vom Nachlassgericht angeordneten Aufhebung der Nachlassverwaltung.
Gegen die Entscheidung des OLG Hamm wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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