Sind die Erben eines verstorbenen mittellosen Wohnraummieters unbekannt, so kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG Berlin – Beschluss vom 02.08.2017 – 19 W 102/17

  • Mittelloser Mieter einer Wohnung verstirbt
  • Erben sind unbekannt
  • Vermieter will die Wohnung räumen lassen und beantragt eine Nachlasspflegschaft

Das Kammergericht hatte darüber zu befinden, ob ein Nachlassgericht auf Antrag eines Vermieters auch dann eine Nachlasspflegschaft anordnen muss, wenn die Erben des Verstorbenen zwar unbekannt sind, der verstorbene Mieter aber mittellos war.

Ein Vermieter einer Wohnung hatte erfahren, dass sein Mieter verstorben war. Die Erben des Mieters waren unbekannt.

Der Vermieter wollte wieder in den Besitz seiner Wohnung kommen. Er hatte für eine Räumungsklage mangels Kenntnis der Erben seines ehemaligen Mieters aber keinen Ansprechpartner.

Der Vermieter wandte sich daraufhin an das Nachlassgericht und beantragte gemäß § 1961 BGB die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Mithilfe des Nachlasspflegers wollte der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung der Wohnung gegen den Nachlass geltend machen.

Nachlassgericht lehnt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ab

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Einsetzung eines Nachlasspflegers ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Erwägung, dass der Verstorbene mittellos sei und eine Räumung der Wohnung auf Staatskosten nicht in Frage komme.
Hiergegen legte der betroffene Wohnungseigentümer Beschwerde zum Kammergericht ein.

Dort bekam der Wohnungseigentümer auch Recht. Das Kammergericht wies das Nachlassgericht an, einen Nachlasspfleger einzusetzen.

Das Kammergericht wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vorliegend erfüllt seien, da die Erben des verstorbenen Mieters unbekannt seien.

Kammergericht: Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft liegen vor

Auch diente der Antrag des Vermieters der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, § 1961 BGB.

Der Umstand, dass der Mieter mittellos war, würde einer Nachlasspflegschaft ausdrücklich nicht entgegenstehen. Dies würde nicht bedeuten, dass eine Räumung auf Staatskosten durchgeführt wird.

Vielmehr müsse der Nachlasspfleger gegebenenfalls haftungsbeschränkende Maßnahmen in die Wege leiten. In Frage komme hier, so das KG, die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder jedenfalls die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB.

In letzterem Fall sei sichergestellt, dass die Eigentumswohnung nach Erlangung eines Titels gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zum Zwecke der Befriedigung des Vermieters im Wege der Zwangsvollstreckung herausgegeben wird.

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