Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Nachlasspfleger kann eingesetzt werden, wenn der Erbe unbekannt oder unklar ist, ob die Erbschaft überhaupt angenommen wurde!

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 27.08.2021 – 19 W 120/21

  • Erblasser hinterlässt eine Mietwohnung und erhebliche Mietschulden
  • Gesetzliche Erben schlagen die Erbschaft aus
  • Vermieter des Erblassers beantragt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft

Das Kammergericht hatte über die Frage zu befinden, ob nach einem Erbfall eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden muss.

In der Angelegenheit war ein Erblasser im Jahr 2019 verstorben, ohne große Reichtümer zu hinterlassen.

Der Erblasser hatte bis zuletzt in einer Mietwohnung einer Seniorenresidenz gelebt. Dort hatte der Erblasser Mietrückstände in Höhe von fast 5.000 Euro.

Nachlassgericht sucht nach gesetzlichen Erben

Nachdem der Erblasser kein Testament hinterlassen hatte, machte sich das zuständige Nachlassgericht auf die Suche nach möglichen gesetzlichen Erben.

Das Nachlassgericht wurde bei der Suche nach Erben auch fündig.

So wurden als mögliche Erben unter anderem eine minderjährige Tochter eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers, ein weiterer Bruder des Erblassers mitsamt eigenen Kindern und Enkelkindern sowie ein Neffe des Erblassers mütterlicherseits ermittelt.

Gesetzliche Erben wollen mit der Erbschaft nichts zu tun haben

All diese in Frage kommenden gesetzlichen Erben erklärten jedoch gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung bzw. die Anfechtung der Annahme der Erbschaft.

Die Klärung der (zweifelhaften) Frage, ob die diversen Ausschlagungserklärungen von den Betroffenen jeweils rechtzeitig vorgenommen worden waren, wollte das Nachlassgericht erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens vornehmen.

Dann meldete sich die ehemalige Vermieterin des Erblassers bei dem Nachlassgericht und beantragte die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.

Vermieterin benötigt einen Ansprechpartner für die Räumung der Wohnung

Die Vermieterin argumentierte, dass sie für Fragen der Kündigung und Räumung der Mietwohnung nach dem Tod des Erblassers einen Ansprechpartner benötige.

Auf diesen Antrag hin reagierte das Nachlassgericht mit einem Schreiben an die Vermieterin, mit dem das Nachlassgericht „als Vertreter der unbekannten Erben“  das Mietverhältnis des Erblassers kündigte.

Im Übrigen empfahl das Nachlassgericht der Vermieterin, von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen, um auf diesem Weg rückständige Mietforderungen auszugleichen.

Nachlassgericht verweigert die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft

Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft lehnte das Nachlassgericht aber ab, da nicht ungewiss sei, wer Erbe des Erblassers geworden sei.

Gegen diese Weigerung des Nachlassgerichts, eine Nachlasspflegschaft einzurichten, legte die Vermieterin Beschwerde zum Kammergericht ein.

Das Kammergericht gab dieser Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, einen Nachlasspfleger einzusetzen.

Nachlasspfleger ist einzusetzen, wenn die Erben unbekannt sind

Zur Begründung seiner Entscheidung wies das KG darauf hin, dass nach § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB in Nachlasspfleger dann einzusetzen sei, wenn in einem Erbfall der Erbe unbekannt ist oder wenn ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen habe.

Als unbekannt sei ein Erbe dann anzusehen, wenn der Erbe noch nicht feststeht.

Es genüge dabei, wenn ein Erbe aus Sicht des Nachlassgerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehe.

Unsicherheit über die Person des Erben

Diese Voraussetzung sah das KG in dem zu entscheidenden Fall aber nicht als gegeben an.

Es sei, so das KG, aufgrund der zahlreichen Ausschlagungserklärungen der gesetzlichen Erben durchaus ungewiss, wer Erbe sei. Gegebenenfalls müsse auch das Erbrecht des Staates angenommen und festgestellt werden.

In Anbetracht dieser Unsicherheit habe die Vermieterin ein berechtigtes Interesse an der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, um einen Ansprechpartner für offene Mietzinsforderungen und die Räumung der Mietwohnung des Erblassers zu haben.

Vor diesem Hintergrund wies das KG das Nachlassgericht an, für die zügige Einsetzung eines Nachlasspflegers zu sorgen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Mieterin einer Wohnung verstirbt – Erben sind unbekannt – Für Rückgabe der Wohnung kann ein Nachlasspfleger eingesetzt werden!
Vermieter hat Anspruch auf einen Nachlasspfleger, wenn die Erben des Mieters unbekannt sind
Gläubiger des Erblassers findet keinen Ansprechpartner – Nachlasspflegschaft bei Gericht anregen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht