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Mieterin einer Wohnung verstirbt – Erben sind unbekannt – Für Rückgabe der Wohnung kann ein Nachlasspfleger eingesetzt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 13.04.2021 – 3 W 35/21

  • Mieterin einer Wohnung verstirbt – Vermieterin sind Erben der Mieterin unbekannt
  • Vermieterin beantragt die Einsetzung eines Nachlasspflegers, um das Mietverhältnis abwickeln zu können
  • OLG bestätigt Anspruch auf Nachlasspflegschaft

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Vermieterin einer Wohnung nach dem Tod ihrer Mieterin einen Anspruch auf die Einsetzung eines Nachlasspflegers hat.

In der Angelegenheit war eine verwitwete und kinderlose Erblasserin verstorben.

Die Erblasserin war Mieterin einer Wohnung.

Erben wollen die Erbschaft offenbar ausschlagen

Die Vermieterin wollte das Mietverhältnis beenden, hatte aber offenbar Schwierigkeiten, Erben der verstorbenen Mieterin als Ansprechpartner zu ermitteln.

Mit dem Vortrag, ihr gegenüber hätten potentielle Erben angegeben, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten, beantragte die Vermieterin bei dem zuständigen Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers.

Das Aufgabengebiet des Nachlasspflegers sollte die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietwohnung sein.

Nachlassgericht will keinen Nachlasspfleger einsetzen

Das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag auf Einsetzung eines Nachlasspflegers mit der Begründung ab, dass die postalischen Adressen von drei Erben bekannt seien und auch kein sicherungsbedürftiger Nachlass im Sinne von § 1960 BGB vorliegen würde.

Gegen diesen ablehnenden Beschluss legte die Vermieterin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und ordnete eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Beendigung, Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses über die ehedem von der Erblasserin genutzte Mietwohnung an.

Rechtsanspruch auf Einsetzung eines Nachlasspflegers

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Vermieterin nach § 1961 BGB einen Anspruch auf Einsetzung eines Nachlasspflegers habe.

Nach § 1961 BGB habe ein Nachlassgläubiger einen Anspruch auf Einsetzung eines Nachlasspflegers,

“wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, und ein Nachlassgläubiger die Bestellung zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass beantragt hat.“

Vorliegend seien die Erben unbekannt, da eine Erbenermittlung nach Angaben des Nachlassgerichts nicht abgeschlossen sei.

Sicherungsbedürftiger Nachlass für Nachlasspflegschaft nicht zwingend notwendig

Weiter sei es für die Einsetzung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB ausreichend, wenn die Vermieterin ihren Anspruch auf Rückgabe der Mietsache zunächst außergerichtlich verfolgen würde.

Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass gegen einen Nachlasspfleger unmittelbar gerichtliche Maßnahmen in die Wege geleitet würden.

Auch sei es bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Grundlage von § 1961 BGB nicht erforderlich, dass ein sicherungsbedürftiger Nachlass existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist.

Im Ergebnis hatte die Vermieterin nach der Entscheidung des OLG mit dem Nachlasspfleger einen Ansprechpartner, mit dessen Hilfe sie das Mietverhältnis abwickeln konnte.

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