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Erbschaft ausgeschlagen – Darf und soll man sich noch um den Nachlass kümmern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Nachlass überschuldet ist, wir das Erbe regelmäßig ausgeschlagen
  • Mit der Ausschlagung verliert man das Recht, über den Nachlass zu verfügen
  • Nachlassbezogene Handlungen nach einer Ausschlagung sind in aller Regel unwirksam

Wenn man die Nachricht erhalten hat, dass man nach dem Eintritt eines Erbfalls als Erbe in Frage kommt, dann ist es für den Betroffenen manchmal klar, dass er mit der Erbschaft nichts zu tun haben will.

Gerade in Fällen, bei denen der potentielle Erbe sicher weiß, dass der Erblasser zwar kein Vermögen, dafür aber eine Menge Schulden hinterlässt, wird der Erbe versuchen, sich von der ihm angetragenen Erbschaft zu lösen.

Innerhalb einer – sehr kurz bemessenen – Frist von regelmäßig sechs Wochen hat jedermann, der als Erbe in Frage kommt, die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Ausschlagung der Erbschaft beim Notar oder beim Nachlassgericht

Für die Ausschlagung einer Erbschaft muss man ein Nachlassgericht oder einen Notar aufsuchen und dort eine entsprechende Erklärung abgeben.

Oft wird man auch gleichzeitig für minderjährige Kinder, die als nachrückende Erben in Frage kommen, eine Ausschlagungserklärung abgeben müssen.

Hat man eine Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, dann hat man mit dem Nachlass und dem Vermögen des Erblassers nichts mehr zu tun.

Gesetz definiert die Wirkung der Ausschlagung

Das Gesetz formuliert die Wirkung der Ausschlagung in § 1953 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nämlich wie folgt:

„Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.“

Man hat also nach einer Ausschlagung keinerlei Rechte am Vermögen des Erblassers.

Gleichzeitig, und das dürfte dem Ausschlagenden regelmäßig wesentlich wichtiger sein, entgeht man der Rechtsfolge des § 1967 Abs. 1 BGB und haftet nach einer Ausschlagung nicht mehr für Schulden des Erblassers.

In der Praxis besteht Handlungsbedarf

So deutlich das Gesetz die Linie zwischen der Rechtsstellung eines Betroffenen vor und nach einer Ausschlagung zieht, so verschwommen sind manchmal die Verhältnisse der Beteiligten in der Praxis.

So kommt es immer wieder vor, dass nahe Familienangehörige oder Freunde eines Verstorbenen zwar aus gutem Grund die Erbschaft ausschlagen, gleichzeitig aber ein Interesse an einer geregelten Abwicklung „der Angelegenheit“ haben.

So haben Angehörige oder Freunde oft einen Schlüssel für die ehemalige Wohnstätte des Verstorbenen oder haben Kenntnis von laufenden Verträgen des Verstorbenen, die nicht mehr benötigt und beendet werden sollten.

Trotz form- und fristgerecht erklärter Ausschlagung wollen sich Betroffene in einer solchen Situation manchmal um die Abwicklung von Nachlassfragen kümmern.

Telefon kündigen – Wohnung räumen

Da geht es um die Kündigung von Telefon, die Beendigung von Ver- und Entsorgungsverträgen oder die Räumung der vom Verstorbenen bewohnten Mietwohnung.

So verständlich solche Bemühungen im Einzelfall auch sein mögen, so wenig sind sie vom Gesetz gedeckt.

Mit einer Ausschlagung verliert man jegliche Befugnis, stellvertretend für den Erblasser zu handeln. Man ist nach erfolgter Ausschlagung gerade nicht mehr Rechtsnachfolger des Verstorbenen.

Jegliche Rechtshandlungen nach erfolgter Ausschlagung erfolgen gleichsam auf eigenes Risiko.

Derjenige Erbe, der für den ausschlagenden Erben nachrückt, und sei dies in letzter Konsequenz der Staat, ist an die Handlungen desjenigen Erben, der ausgeschlagen hat, nicht gebunden.

Regress gegen den Ex-Erben

Entsteht dem Nachlass durch die nicht autorisierten Handlungen des Nicht-Erben im Ergebnis ein Mehraufwand oder ein Schaden, dann kann der betroffene Ex-Erbe vom tatsächlichen Erben in Regress genommen werden.

Auch im Verhältnis zu Dritten entfalten die Erklärungen desjenigen Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, keine Rechtswirkungen.

So kann sich beispielsweise der Vermieter, der eine Kündigung von einem nicht autorisierten Ex-Erben erhalten hat, nie sicher sein, ob es sich der tatsächliche Erbe nicht anders überlegt.

Im Ergebnis empfiehlt es sich aus rechtlicher Sicht, nach erfolgter Ausschlagung eines Erbschaft keine nachlassbezogenen Aktivitäten mehr zu entfalten.

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