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Nacherbenvermerk im Grundbuch – Muss er geändert werden, wenn der Nacherbe verstirbt und ein Ersatznacherbe benannt ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 21.08.2015 – I-15 W 319/15

  • Erblasser benennt in seinem Testament Nacherbin und Ersatznacherbin
  • Im Grundbuch wird ein entsprechender Nacherbenvermerk aufgenommen
  • Nach dem Tod der Nacherbin muss der Nacherbenvermerk nicht geändert werden

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu klären, ob ein Nacherbenvermerk im Grundbuch dann geändert werden muss, wenn der dort aufgeführte Nacherbe verstorben ist und im letzten Willen des Erblassers ein Ersatznacherbe benannte worden war.

Der Erblasser hatte in seinem letzten Willen eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Einer seiner Erben sollte lediglich „Vorerbe“ sein. Die Nacherbfolge sollte, so die Anordnung in der letztwilligen Verfügung, bei dem Tod des Vorerben eintreten.

Als Nacherbin war eine Frau A benannt. Gleichzeitig enthielt der letzte Wille eine Ersatznacherbenbestimmung. Sollte Frau A nämlich vor dem Tod des Vorerben ihrerseits versterben, sollte eine Frau B (Ersatz-)Nacherbin sein.

Grundbuchamt vermerkt die Nacherbfolge im Grundbuch

Das Grundbuchamt setzte diese Erbfolgeregelung auch im Grundbuch um. In Abteilung II des Grundbuchblattes wurde ein Nacherbenvermerk mit folgendem Inhalt aufgenommen:

„Bezüglich des Erbanteils … ist Nacherbfolge angeordnet. Die … Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherbe ist Frau A. Ersatznacherbe ist Frau B.“

In der Folge verstarb die primäre Nacherbin Frau A noch vor Eintritt des Nacherbfalls.

Frau B beantragte daraufhin beim Grundbuchamt, den im Grundbuch befindlichen Nacherbenvermerk an die neue Situation anzupassen und zu berichtigen.

Ersatznacherbin verlangt die Änderung des Nacherbenvermerks

Frau B verlangte vom Grundbuchamt, dass anstelle der verstorbenen primären Nacherbin Frau A nunmehr sie, Frau B, als Nacherbin in den Nacherbenvermerk im Grundbuch aufgenommen werden soll. Nach dem Tod der Frau A sei sie als Ersatznacherbin an deren Stelle getreten.

Das Grundbuchamt lehnte eine solche Korrektur des Nacherbenvermerkes ab.

Hiergegen legte Frau B Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.

Welchen Zweck hat ein Nacherbenvermerk im Grundbuch?

In der Begründung seiner Entscheidung führte das OLG zunächst aus, dass der Sinn und Zweck eines Nacherbenvermerkes im Grundbuch der Schutz des Nacherben vor Verfügungen des Vorerben über das Grundstück sei.

Der Nacherbenvermerk verhindere, dass der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben wirksam über das Grundstück verfügen könne.

Dieser Zweck sei durch den im Grundbuch bereits vorhandenen Nacherbenvermerk aber vollumfänglich erfüllt.

Alleine durch ihre namentliche Erwähnung in dem Nacherbenvermerk im Grundbuch als Ersatznacherbin sei der Schutz gewährleistet und der Vorerbe gehindert, über die Immobilie ohne Zustimmung der Nacherben zu verfügen.

Alleine durch die namentliche Erwähnung der Frau B als Nacherbin – und nicht mehr Ersatznacherbin – in dem Nacherbenvermerk würde kein weitergehender Schutz für sie vermittelt werden. Die von der Antragstellerin begehrte Berichtigung des Grundbuchs sei vielmehr, so das OLG, rechtlich vollkommen sinnlos.

Danach verblieb es bei der Benennung der Frau B als Ersatznacherbin im Grundbuch.

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