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Nacherbe beantragt Berichtigung des Grundbuchs – Wann kann er sich auf Gebührenbefreiung berufen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 12.12.2014 – 34 Wx 374/14

  • Erblasser setzt in seinem Testament seine Frau als Vor- und die Kinder als Nacherben ein
  • Nach dem Tod des Erblassers wird das Grundbuch nicht berichtigt
  • Keine Gebührenbefreiung der Nacherben für Grundbuchänderung

Das Oberlandesgericht München hatte in einer kostenrechtlichen Angelegenheit darüber zu befinden, unter welchen Umständen ein Nacherbe von den Kosten für die Berichtigung des Grundbuches befreit ist.

In der zu entscheidenden Sache war der Erblasser am 24.01.2012 verstorben. Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau als Vorerbin und seine fünf Kinder als Nacherben bestimmt. Der Nacherbfall sollte mit dem Ableben der Ehefrau eintreten.

Zum Vermögen des Erblassers gehörte auch Grundbesitz.

Die Ehefrau des Erblassers und Vorerbin verstarb am 13.01.2013. Mit dem Ableben der Ehefrau war der Nacherbfall eingetreten.

Die Nacherben beantragen die Berichtigung des Grundbuchs

Die als Nacherben ihres Vaters eingesetzten fünf Geschwister beantragten nach dem Tod der Mutter beim Nachlassgericht einen Erbschein. Am 13.01.2014 wurde dieser Erbschein vom Nachlassgericht erteilt. Der Erbschein wies die spätere Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren vier Geschwistern als Miterbin zu 1/5 aus.

Die Ehefrau und Vorerbin hatte nach dem Tod des Erblassers das Grundbuch in Bezug auf die Nachlassimmobilie nicht berichtigt. Mithin war zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls immer noch der Erblasser als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch verzeichnet.

Diesen Umstand wollte die Miterbin ändern und beantragte beim Grundbuchamt am 31.01.2014 mit Hinweis auf den vorliegenden Erbschein die Korrektur des Grundbuchs.

Diesem Antrag kam das zuständige Grundbuchamt auch anstandslos nach. Bereits am 13.02.2014 wurde das Grundbuch berichtigt und die die fünf Geschwister als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen.

Das Grundbuchamt fordert für die Berichtigung Gebühren an

Mit Datum vom 01.07.2014 übermittelte das Grundbuchamt der Miterbin für die Grundbuchänderung jedoch eine Gebührenrechung in Höhe von 630,50 Euro. Das Grundbuchamt stützte diese Rechnung auf die kostenrechtliche Bestimmung in Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz).

Die mit dieser Rechnung konfrontierte Miterbin hielt die Kostenbelastung allerdings für nicht gerechtfertigt.

Sie verwies auf die Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG, wonach dann für die Grundbuchberichtigung ausnahmsweise keine Gebühren anfallen, wenn der Eintragungsantrag vom Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.

Die Miterbin verwies in ihrer Erinnerung darauf, dass die maßgebliche Zweijahresfrist vorliegend noch nicht abgelaufen sei.

Der Nacherbfall sei schließlich erst mit dem Tod der Mutter am 13.01.2013 eingetreten. Am 31.01.2014, mithin nur ein Jahr nach Eintritt des Nacherbfalls habe sie die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Kostenprivileg der Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG sei somit auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Das Grundbuchamt teilte diese Rechtsauffassung nicht und half der Erinnerung der Miterbin nicht ab. Nach Auffassung des Grundbuchamtes sei nämlich für die Berechnung der Zweijahresfrist auf den Tod des Erblassers am 24.1.2012, nicht auf den Eintritt des Nacherbfalls am 13.01.2013 abzustellen. Nach Auffassung des Grundbuchamtes sei der Änderungsantrag am 31.01.2014 wenige Tage nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt worden.

Beschwerde der Nacherben zum Oberlandesgericht bleibt erfolglos

Die daraufhin von der Erbin eingelegte Beschwerde blieb vor dem OLG München erfolglos.

Das Oberlandesgericht wies in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG grundsätzlich auch für die Eintragung von Nacherben gelte. Für die Zweijahresfrist in Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG komme es auch grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem die Nacherbfolge eingetreten sei.

Voraussetzung für die Privilegierung des Nacherben sei aber, dass das Grundbuch auch beim Vorerbfall fristgerecht berichtigt worden ist oder die Zweijahresfrist insgesamt noch nicht abgelaufen sei.

Nachdem im zu entscheidenden Fall die Vorerbin keine Grundbuchberichtigung vorgenommen hatte, musste demnach nach Auffassung des OLG der Zeitraum zwischen dem ersten (24.1.2012) und dem zweiten (13.1.2013) Erbfall in die Fristenberechnung mit einbezogen werden.

Im Ergebnis war damit die Zweijahresfrist von der Erbin um wenige Tage verfehlt worden und sie musste die Kosten für die Grundbuchberichtigung bezahlen.

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