Nachlasspfleger hat bei mittelosem Nachlass einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Beschluss vom 10.07.2013 – 2 Wx 44/13

  • Nachlassgericht setzt Nachlasspfleger ein
  • Nachlass ist wirtschaftlich wertlos
  • Beziksrevisorin widerspricht einer Vergütung des Nachlasspflegers auf Staatskosten

Mit der Frage der Höhe des einem Nachlasspfleger zustehenden Vergütungsanspruchs hatte sich das Oberlandesgericht Naumburg zu beschäftigen.

In der Angelegenheit hatte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 06.06.2012 nach § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über den Nachlass eines Erblassers die Nachlasspflegschaft angeordnet.

Nachdem Erben vom Nachlassgericht selber nicht ermittelt werden konnten, gehörte zum Aufgabengebiet des vom Gericht eingesetzten Nachlasspflegers unter anderem, die Erben zu ermitteln und den Nachlass vorübergehend zu verwalten.

In Frage kommende Erben schlagen die Erbschaft aus

In der Folge ermittelte der Nachlasspfleger in Frage kommende Erben, die aber allesamt die ihnen angetragene Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlugen.

Im August 2012 stellte das Nachlassgericht nach einem entsprechenden Bericht des Nachlasspflegers dann durch Beschluss fest, dass im vorliegenden Fall der Fiskus in Person des Landes Sachsen-Anhalt alleiniger Erbe sei.

In der Folge beantragte der Rechtspfleger bei dem Nachlassgericht für seine Bemühungen eine Vergütung festzusetzen. Das Nachlassgericht setze sodann eine aus dem Nachlass zu zahlende Vergütung in Höhe von 49,16 Euro und eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 685,77 Euro fest.

Gegen den aus der Staatskasse zu zahlenden Anteil protestierte dann allerdings die zuständige Bezirksrevisorin.

Mit ihrer Beschwerde machte sie geltend, dass eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nicht in Betracht komme, da der Nachlass nicht mittellos sei. Insbesondere befinde sich im Nachlass Grundvermögen im Gegenwert von 9900 Euro und weiterer Immobilienbesitz.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird vom Oberlandesgericht zurückgewiesen

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse bestehe, wenn der Nachlass mittellos im Sinne von § 1836d BGB sei, § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern).

Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin beurteilte das Beschwerdegericht den Nachlass als mittellos. Zwar sei bei der Beurteilung, ob ein Nachlass mittellos sei, ausschließlich auf das Aktivvermögen abzustellen und eventuelle Nachlassverbindlichkeiten bei der Betrachtung außen vor zu lassen. Insoweit war die Tatsache, dass der Nachlass in der vorliegenden Angelegenheit mit fast 100.000 Euro überschuldet war, für die Beurteilung der Mittellosigkeit nicht ausschlaggebend.

Im vorliegenden Fall hätte jedoch auch die Verwertung der Immobilien zu keinem namhaften Ertrag geführt, da die Immobilien mit vorrangigen Grundpfandrechten belastet waren, die den Veräußerungserlös absehbar überstiegen hätten. Weitere im Nachlass vorhandene Immobilienwerte hätten, so das Gericht, bei einer Veräußerung nicht einmal die Veräußerungskosten erwirtschaftet.

Nachdem an Wohnungseinrichtungsgegenständen des Erblasser dessen Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte und sich auf dem Bargeldkonto des Erblassers lediglich ein Betrag in Höhe von 49,16 Euro befand, hatte das Gericht an der Tatsache, dass der Nachlass als mittellos anzusehen war, keine Zweifel.

Auf dieser Grundlage war dem Nachlasspfleger ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zuzubilligen.

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