Wer löst die Wohnung bei einer Erbausschlagung auf?
- Wer kümmert sich um die Wohnung, wenn die Erben das Erbe ausschlagen?
- Der Vermieter darf nicht eigenmächtig handeln
- Die Beantragung einer Nachlasspflegschaft kann helfen
Deutlich über 50 Prozent der Menschen wohnen in Deutschland zur Miete.
Wenn ein Mieter verstirbt, dann stellt sich regelmäßig die Frage, was aus der Wohnung des Verstorbenen wird.
Das Gesetz sieht hierzu in den §§ 563 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass Ehegatten oder Lebenspartner, andere (Mit-) Mieter oder die Erben bei Bedarf in das Mietverhältnis eintreten können.
Wenn das Mietverhältnis fortgesetzt wird, dann hat der Vermieter einen neuen Mieter
Wenn das Mietverhältnis auf diese Weise fortgesetzt wird, dann gibt es in der Regel weder für Mieter noch für den Vermieter Probleme.
Das Mietverhältnis wird dann wie gehabt fortgesetzt, der neue Mieter nutzt die Wohnung und der Vermieter erhält den Mietzins zukünftig von seinem neuen Mieter.
Wenn die Hinterbliebenen und insbesondere die Erben das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, dann können sie diesen Umstand dem Vermieter binnen eines Monats nach dem Erbfall mitteilen bzw. außerordentlich kündigen.
Die Erben müssen die Wohnung räumen und dem Vermieter übergeben
Haben die Erben kein Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, dann haben sie dem Vermieter die Wohnung in dem vertraglich vereinbarten Zustand herauszugeben.
Die vertragsgerechte Wohnungsauflösung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen ist demnach regelmäßig Sache der Erben.
Kompliziert wird die Situation für den Vermieter oft in den Fällen, in denen der Nachlass mittellos ist und/oder die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Wenn der Erbe nämlich die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen hat, dann hat der Erbe mit jeglichen Nachlassverbindlichkeiten, Schulden und eben auch mit Pflichten aus dem vom verstorbenen Mieter abgeschlossenen Mietvertrag nichts mehr zu tun.
Nach einer Ausschlagung muss sich der Erbe um nichts kümmern
Der Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, muss sich insbesondere auch nicht um die Räumung und Auflösung der vom Erblasser genutzten Mietwohnung kümmern.
In vielen Fällen, in denen eine Erbschaft von den Erben ausgeschlagen wird, hat der Vermieter dann aber schlicht keinen Ansprechpartner mehr für die Räumung seiner Wohnung.
Für den Vermieter ist diese Situation alleine deswegen misslich, weil er an einer Neuvermietung seiner nach wie vor belegten Wohnung gehindert ist.
Das Vermieterpfandrecht hilft nicht weiter
Das jedem Vermieter nach § 562 BGB zustehende Vermieterpfandrecht an den vom Erblasser in die Mietwohnung eingebrachten Sachen ändert an der eher schlechten Rechtsstellung des Vermieters auch nichts.
Das Vermieterpfandrecht erlaubt dem Vermieter nämlich nur die Entfernung von Gegenständen aus der Mietwohnung zu verhindern.
Das Vermieterpfandrecht gestattet dem Vermieter hingegen in keinem Fall die eigenmächtige Übernahme und Räumung der Wohnung.
Für den Vermieter, der sich und seine Wohnung in einer solchen eher ungemütlichen Situation wiederfindet, kann aber geholfen werden.
Das Nachlassgericht setzt einen Nachlasspfleger ein
Empfehlenswert ist es für den Vermieter dann nämlich, beim zuständigen Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu beantragen, § 1961 BGB.
Wenn die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und der Nachlass vermutlich auch mittellos ist, dann kann und muss sich ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger mit der Abwicklung des Nachlasses beschäftigen.
Der Vermieter hat mit dem Nachlasspfleger dann zumindest wieder einen Ansprechpartner für die Räumung der Wohnung.
Ob der Nachlasspfleger bei einem überschuldeten Nachlass die Verantwortung für die Mietwohnung dann an einen Nachlassverwalter, § 1981 BGB, oder einen Nachlassinsolvenzverwalter, § 1980 BGB, abgibt, muss sich im Einzelfall erweisen.
Jedenfalls kann der Vermieter den Stillstand rund um seine Wohnung auf diese Weise beenden.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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