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Wann tritt der Erbfall ein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nur natürliche Personen können beerbt werden.
  • Ein Mensch gilt dann als tot, wenn der Hirntod eingetreten ist.
  • Ist ein Mensch verschollen, bestimmt die amtliche Todeserklärung den Zeitpunkt des Erbfalls.

Die Frage, wann ein Erbfall eintritt, ist im Gesetz in § 1922 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Danach geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf den oder die Erben über.

Mit dem Begriff der Person sind in § 1922 BGB allerdings nur natürliche Personen, also Menschen gemeint. Eine juristische Person, zum Beispiel eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, kann zwar auch erlöschen, ein solcher Vorgang löst aber keinen Erbfall aus. Eine juristische Person kann nicht beerbt werden.

Grundlegende Voraussetzung für den Eintritt des Erbfalls ist der Tod eines Menschen. Erbrechtliche Ansprüche, gleich welcher Natur, können demnach nie vor dem Ableben eines Menschen entstehen. Erbansprüche, ein Vermächtnis oder auch der Pflichtteil können erst und nur dann gefordert werden, wenn der Tod einer Person eingetreten ist. Ohne einen solchen Sterbefall können erbrechtliche Forderungen nicht entstehen.

Wann tritt der Tod eines Menschen ein?

In Anbetracht der ständig fortschreitenden medizinischen Entwicklung mussten sich Gerichte bereits wiederholt mit der Frage beschäftigen, wann ein Mensch als tot gilt. In früherer Zeit wurde als Todeszeitpunkt eines Menschen der Moment definiert, in dem das Herz aufhört zu schlagen und die Atmung aussetzt.

Tatsächlich gelingt es der modernen Medizin aber immer öfter, Patienten, bei denen Atmung und Herz aussetzt, zu reanimieren. Der Herzstillstand alleine hat demnach zu der Frage, wann der Tod eines Menschen eintritt, keine letztgültige Bedeutung mehr. Mittels moderner Apparatemedizin können selbst solche Patienten Monate oder sogar Jahre künstlich am Leben gehalten werden, die früher bereits als klinisch tot galten.

In Anbetracht solcher Möglichkeiten wird von den Gerichten nunmehr in Streitfragen auf den Hirntod eines Menschen abgestellt. Wenn also die Nervenzellen im Gehirn so weiträumig und nicht mehr behebbar abgestorben sind, dass keine Hirnfunktion mehr festgestellt werden kann, dann gilt ein Mensch als tot.

Der Hirntod ist auch der Zeitpunkt, zu dem dem Verstorbenen zum Zweck der Organspende Organe entnommen werden dürfen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG (Transplantationsgesetz) ist die Entnahme von Organen erst dann zulässig, wenn „der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.“

 In diesem Moment des Hirntods eines Menschen tritt demnach auch der Erbfall ein. Sämtliche Rechte, die aus dem Tod des Verstorbenen hergeleitet werden, bestimmen sich nach diesem Zeitpunkt.

Was gilt, wenn ein Mensch verschollen ist?

Eine Ausnahme zu den vorstehenden Grundsätzen gilt für Menschen, die nach den Regeln des Verschollenheitsgesetzes für verschollen erklärt worden sind. Wer nach den Regeln des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt wurde, für den gilt die – freilich widerlegliche – Vermutung, dass die betroffene Person in dem in dem amtlichen Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist, § 9 VerschG.

Mit dem in dem Beschluss aufgenommenen Zeitpunkt tritt demnach der Erbfall ein und Erben wie auch sonstige Beteiligte können ihre Rechte geltend machen.

Lebt die für tot erklärte Person allerdings noch und taucht sie zeitlich später wieder auf, dann ist der komplette Nachlass selbstverständlich an den ursprünglichen Eigentümer wieder herauszugeben.

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