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Auch nach Auflösung einer Lebenspartnerschaft kann ein Testament zugunsten eines Lebenspartners wirksam bleiben!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 25.06.2024 – 31 Wx 250/18

  • Eingetragene Lebenspartnerschaft wird im Jahr 2005 begründet
  • Im Jahr 2010 wird einer der Partner im Testament seines Gefährten als Alleinerbe eingesetzt
  • Wie wirkt sich die Auflösung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2015 auf die das Testament und die Erbfolge aus?

Das Oberlandesgericht München hatte über die Frage zu urteilen, ob ein Testament, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugunsten eines Lebenspartners errichtet wurde, auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft für die Erbfolge Geltung beanspruchen kann.

In der Angelegenheit lebte der spätere Erblasser seit dem Jahr 2005 mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Im Jahr 2010 setzte der spätere Erblasser seinen Partner in einem Testament als seinen alleinigen Erben ein.

Die Lebenspartnerschaft wird im Jahr 2015 geschieden

Im Jahr 2015 wurde die Lebenspartnerschaft offiziell aufgelöst.

Nach dem Tod des Erblassers entstand Streit über die Frage, wer den Erblasser beerbt hatte.

Für den im Testament als Alleinerben benannten ehemaligen Lebenspartner wurde en Erbscheinsantrag gestellt, der den ehemaligen Lebenspartner als Alleinerben ausweisen sollte.

Diesem Erbscheinsantrag widersprachen aber Verwandte des Erblassers.

Bleibt das Testament nach der Scheidung wirksam?

Die Verwandten verwiesen auf folgende Regelung in § 2077 BGB:

Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

Diese für die Ehe geltende gesetzliche Regelung gilt auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner.

Im Regelfall gilt damit, dass die Erbeinsetzung eines Ehe-/Lebenspartners in einem Testament mit Scheidung/Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft unwirksam wird.

Die Richter bestätigen die Ausnahme von der Regel

Mit Hinweis auf § 2077 Abs. 3 BGB wichen die Richter des OLG München aber von dieser im Gesetz angeordneten Rechtsfolge ab.

Nach § 2077 Abs. 3 BGB bleiben ein Testament und eine dort angeordnete Erbeinsetzung nämlich dann doch wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen haben würde.

Mithilfe von Zeugenaussagen hatten sich die Richter nämlich im zu entscheidenden Fall davon überzeugt, dass der Erblasser seinem als Alleinerben eingesetzten Partner trotz Auflösung der Lebenspartnerschaft noch freundschaftlich verbunden war.

Der überlebende Partner soll auch nach der Scheidung Erbe bleiben

Das Gericht stellte einen hypothetischen Willen des Erblassers fest, wonach sein Partner auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft sein Erbe sein sollte.

Es konnte auch festgestellt werden, dass die Lebenspartnerschaft im Jahr 2015 nicht etwa deswegen aufgehoben wurde, weil die Partnerschaft zerrüttet war.

Motivation für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft war vielmehr die Sorge, dass die Partner im Krankheits- und Pflegefall für dann entstehende Pflegekosten in Haftung genommen werden können.

Alleine aus diesem Grund war den Betroffenen geraten worden, ihre Lebenspartnerschaft aufzuheben.

Im Ergebnis stellte das OLG mithin fest, dass das Testament und die dort angeordnete Erbeinsetzung auch nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft wirksam war und der überlebende Lebenspartner damit alleiniger Erbe wurde.

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