Lebensversicherung des Erblassers wird an die ehemalige Lebensgefährtin ausbezahlt – Tochter klagt die Versicherungsleistung als Erbin heraus!
OLG Koblenz – Beschluss vom 03.12.2019 – 1 U 1594/19
- Erblasser setzt seine Lebensgefährtin für eine Lebensversicherung widerruflich als Bezugsberechtigte ein
- Nach dem Tod des Erblassers macht die Tochter der Lebensgefährtin die Versicherungssumme streitig
- Gerichte geben der Tochter des Erblassers Recht
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über die Frage zu entscheiden, wem nach einem Erbfall eine Lebensversicherung zusteht.
In der Angelegenheit war der Erblasser am 07.09.2017 verstorben.
Der Erblasser wurde von seiner Tochter alleine beerbt.
Erblasser schließt Risikolebensversicherung ab
Im April 2009 hatte der Erblasser bei einem Versicherungsunternehmen eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Als widerrufliche Bezugsberechtigte benannte der Erblasser gegenüber der Versicherung seine damalige Lebensgefährtin.
Später trennten sich dann Erblasser und Lebensgefährtin. Letztere blieb aber auch nach der Trennung Bezugsberechtigte der Lebensversicherung.
Nach dem Tod des Erblassers schrieb die Tochter vor dem 13.09.2017 der Versicherung einen Brief und forderte die Versicherung auf, die Versicherungsleistung an sie, die Erbin, auszuzahlen.
Versicherung zahlt die Versicherungssumme an die Lebensgefährtin aus
Darauf antwortete die Versicherung mit Schreiben vom 13.09.2017, dass eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Tochter des Erblassers nicht möglich sei.
Am 17.09.2017 widerrief die Tochter des Erblassers gegenüber der Versicherung das an die Ex-Lebensgefährtin gerichtete Schenkungsangebot des Erblassers.
Trotzdem zahlte die Versicherung Ende September 2017 die Versicherungssumme in Höhe von 5.984,55 Euro an die Ex-Lebensgefährtin des Erblassers aus.
Die Tochter des Erblassers verklagte daraufhin die Ex-Lebensgefährtin des Erblassers auf Zahlung der Versicherungssumme.
Landgericht gibt der Klage der Tochter statt
Das Landgericht stellte in erster Instanz fest, dass der Tochter des Erblassers ein entsprechender Zahlungsanspruch zusteht und gab der Klage in vollem Umfang statt.
Gegen dieses Urteil legte die Ex-Lebensgefährtin des Erblassers allerdings Berufung zum Oberlandesgericht ein.
Die Berufung hatte aber keinen Erfolg. Im Beschlussweg ließ das OLG die Berufungsklägerin wissen, dass ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben wird.
Lebensgefährtin darf das Geld nicht behalten
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Ex-Lebensgefährtin des Erblassers die an sie bezahlte Versicherungsleistung nicht behalten dürfe, da ihr das Geld nicht zustehe.
Durch den am 17.09.2017 von der Alleinerbin erklärten Widerruf sei der Ex-Lebensgefährtin des Erblassers nämlich das Schenkungsangebot des Erblassers nicht mehr wirksam zugegangen.
Ein solcher Widerruf sei der Tochter des Erblassers auch möglich gewesen, da der Erblasser seine Lebensgefährtin im Jahr 2009 lediglich widerruflich als Bezugsberechtigte benannt hatte.
Kein gutgläubiger Erwerb der Versicherungsleistung durch die Lebensgefährtin
Einen gutgläubigen Erwerb der Forderung durch die Ex-Lebensgefährtin des Erblassers schloss das OLG aus.
Ebenso wenig konnte das OLG dem Einwand der Ex-Lebensgefährtin des Erblassers folgen, wonach sie die Versicherungssumme längstens für Luxus-Anschaffungen ausgegeben hätte und insoweit nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei.
Im Ergebnis musste die Ex-Lebensgefährtin des Erblassers die komplette Summe an die Tochter des Erblassers herausgeben.
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