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Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit kündigen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker muss das ihm angetragene Amt nicht annehmen
  • Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit kündigen und niederlegen
  • Eine Kündigung zur Unzeit kann Schadensersatzansprüche auslösen

Wenn ein Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, dann hat er für diese Maßnahme in aller Regel einen guten Grund gehabt. So kann es dem Erblasser darum gehen, eine bereits absehbar problematische Nachlassauseinandersetzung durch einen erfahrenen Testamentsvollstrecker in geregelte Bahnen zu lenken. Oder der Erblasser will durch den Testamentsvollstrecker über seinen Tod hinaus maßgeblich auf seinen Nachlass Einfluss nehmen. Eine Motivation für eine Testamentsvollstreckung kann auch darin liegen, Erben in ihren Rechten zu beschränken.

Welcher Beweggrund den Erblasser auch immer dazu veranlasst hat, in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, so steht bei einer anspruchsvollen Testamentsvollstreckung von vornherein fest, dass auf den Vollstrecker anstrengende und im Einzelfall auch haftungsträchtige Zeiten zukommen.

Insbesondere in den Fällen, in denen es dem Testamentsvollstrecker nicht gelingt, ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Erben aufzubauen und zu erhalten, kann eine Testamentsvollstreckung auch für den Vollstrecker durchaus ungemütlich werden.

Testamentsvollstrecker muss das Amt nicht antreten

In Anbetracht solcher Unwägbarkeiten für den Testamentsvollstrecker ist der im Testament benannte Vollstrecker nicht verpflichtet, das ihm angetragene Amt überhaupt anzutreten.

Vielmehr muss der Testamentsvollstrecker sein Amt mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich annehmen, bevor die Testamentsvollstreckung beginnt. Es steht dem im Testament benannten Vollstrecker aber jederzeit frei, gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, dass er die Übernahmen des Amtes ablehnt, § 2202 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der ablehnende Testamentsvollstrecker muss eine solche Entscheidung nicht begründen und ist mit der Ablehnung der Amtsübernahme auch aller Pflichten ledig.

Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen

Hat der Testamentsvollstrecker sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen, dann ist er an die so übernommene Aufgabe nicht ad infinitum gebunden.

Vielmehr steht es dem Testamentsvollstrecker nach § 2226 BGB jederzeit frei, sein Amt niederzulegen und zu kündigen.

Eine solche Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und bedarf keiner Begründung.

Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker eine solche Kündigung jederzeit aussprechen. Kündigt der Vollstrecker aber „zur Unzeit“, dann können dem Erben Schadensersatzansprüche zustehen, § 671 Abs. 2 BGB.

Möglich soll auch eine (entgeltliche) Vereinbarung zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker sein, wonach sich der Vollstrecker verpflichtet, sein Amt zu einem bestimmten Zeitpunkt niederzulegen.

Wie wirkt sich eine Kündigung durch den Testamentsvollstrecker aus?

Hat der Testamentsvollstrecker durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht sein Amt gekündigt, dann endet das Amt mit sofortiger Wirkung.

Die Kündigung durch einen Testamentsvollstrecker heißt aber nicht automatisch, dass die Testamentsvollstreckung an sich auch beendet ist. Hat der Erblasser in seinem Testament für diesen Fall vorgesorgt und zum Beispiel einen Ersatz-Testamentsvollstrecker benannt, dann wird die Vollstreckung mit diesem Ersatzmann fortgesetzt.

Kündigt der Testamentsvollstrecker sein Amt vorzeitig und vor Erledigung seiner Aufgaben, dann hat dies in aller Regel auch Auswirkungen auf die ihm zustehende Vergütung. Der Vollstrecker wird im Fall der Kündigung regelmäßig eine Minderung seines Salärs akzeptieren müssen.

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